Bebauungsplan Stadt Coswig Öffentliche Auslegung

B-Plan 71 "Wohngebiet Elbgaustraße"

  • Status Beendet
  • Zeitraum 29.11.2021 bis 03.01.2022
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Planzeichnung

Der Stadtrat der Stadt Coswig hat am 06.10.2021 in jeweils öffentlicher Sitzung mit Beschluss Nr. VO/0219/21/SR die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 71 „Wohngebiet Elbgaustraße“ und am 10.11.2021 mit Beschluss Nr. VO/0239/21/SR den Planentwurf in der Fassung vom 07.10.2021 gebilligt sowie die Durchführung der Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung beschlossen. Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 71 „Wohngebiet Elbgaustraße“ mit Stand vom 07.10.2021 liegt

vom 29.11.2021 bis 03.01.2022

im Bürgerbüro der Stadtverwaltung Coswig,

Karrasstraße 2, 01640 Coswig

während folgender Zeiten öffentlich aus:

Montag und Mittwoch               9:00 – 16:00 Uhr
Dienstag und Donnerstag        9:00 – 18:00 Uhr
Freitag                                      9:00 – 15:00 Uhr
 

Aufgrund der sich ständig ändernden Situation durch die Corona-Pandemie sind zeitliche Änderungen vorbehalten. Informationen dazu entnehmen Sie bitte unserer Internetseite www.coswig.de

Während dieser Auslegungsfrist können im Bürgerbüro oder im Fachbereich Bauwesen der Stadtverwaltung Coswig Anregungen schriftlich oder zur Niederschrift vorgetragen werden. Schriftlich vorgebrachte Anregungen sollten die volle Anschrift des Verfassers und gegebenenfalls auch die Bezeichnung des betreffenden Grundstücks/Gebäudes enthalten. Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können. (§ 3 Absatz 2 Satz 2 BauGB).

Der Bebauungsplan soll die Zulässigkeit von Wohnnutzungen auf Flächen begründen, die sich an im Zusammenhang bebaute Ortsteile anschließen und er hat eine Grundfläche von weniger als 10.000 m². Damit wird das Verfahren nach § 13 b BauGB (Einbeziehung von Außenbereichsflächen in das beschleunigte Verfahren) durchgeführt. Im Verfahren nach § 13 b BauGB gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Abs. 2 und 3 Satz 1 BauGB. Damit wird von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB sowie von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4, vom Umweltbericht nach § 2a und von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6 Abs. 5 Satz 3 und § 10 Abs. 4 BauGB abgesehen. Außerdem findet gemäß § 13a Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung keine Anwendung.

Die Planunterlagen sind auch auf der Internetseite des Landesportals des Freistaates Sachsen unter www.buergerbeteiligung.sachsen.de sowie auf der Internetseite der Stadt Coswig www.coswig.de zur Einsichtnahme innerhalb des genannten Zeitraumes einsehbar.

Ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der öffentlichen Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können (§ 3 Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB).

Folgende umweltbezogenen Informationen sind verfügbar und liegen ebenfalls mit aus (siehe Begründung Punkt 2.6): Im Folgenden werden die wichtigsten Aussagen in zusammengefasst:

Schutzgut Mensch:

Der Planbereich liegt an der Elbgaustraße, Lärmimmissionen sind aus dem Fahrverkehr zu erwarten, die interaktive Lärmkarte Sachsen weist keine Emissionswerte aus. Die Elbgaustraße ist eine Gemeindestraße mit 10% LKW-anteil und geschätzter Verkehrsbelastung von 1000 KFZ/ Tag, die Entfernung zur Straßenmitte beträgt ca. 8 m. Es ergibt sich ein Mittelungspegel von 64 db(A), d. h. Lärmpegelbereich III für die Bemessung der Außenbauteile, dies wird mit üblichen Baukonstruktionen erreicht.

Gegenüber vom Plangebiet befindet sich eine Gärtnerei mit Kunden- und Lieferverkehr, Lärmmesswerte liegen nicht vor. Planungsrechtlich ist die Benachbarung von Gartenbaubetreib und Allgemeinem Wohngebiet kein Hindernis.

Schutzgut Boden:

 Durch das Vorhaben gehen Ackerflächen von ca. 0,75 ha verloren. Um den Versiegelungsgrad möglichst gering zu halten, sind bestimmte Bereiche mit wasserdurchlässigen Belag herzustellen. Das anfallende Niederschlagswasser muss auf dem Grundstück dezentral versickert werden. Kies- und Sachottergärten sind ausgeschlossen.

Der Feldzugang zu den verbleibenden Ackerflächen wird durch eine Feldzufahrt und durch Geh- und Fahrrechte gewährleistet. Zur Abgrenzung zu den westlich verbleibenden landwirtschaftlichen Flächen und zur Minimierung der Staubbelastung aus der landwirtschaftlichen Nutzung wurde eine 5 m breite dicht zu begrünende Hecke festgesetzt.

Schutzgüter Tiere, Pflanzen und Landschaftsbild:

Auf einem Flurstück befindet sich eine Rebpflanzung, falls der Eigentümer sein durch B-Plan geschaffenes Baurecht in Anspruch nehmen möchte, kann er sich um eine Verlegung der Weinbaufläche auf eigenem Grundstück in westliche Richtung bemühen.

Schutzgut Wasser:

Oberflächengewässer sind innerhalb des B-Planes nicht vorhanden. Der Geltungsbereich des B-Plans liegt außerhalb des ausgewiesenen Überschwemmungsgebietes der Elbe, jedoch im Risikobereich HQ 200. Zum Schutz der Bebauung wurden entsprechend hohe Erdgeschoss-Fußbodenhöhen festgesetzt.

Schutzgut Luft und Klima:

Das Plangebiet ist nur von geringer lufthygienischer bzw. klimatischer Bedeutung. Die durch die Versieglung entstehende Aufheizung des Gebietes kann durch geplante Gehölzstrukturen und Begrünungsmaßnahmen reduziert werden.

Zur Erreichung eines klimaschonenden energetischen Niveaus wird ein Höchstwert des Primärenergiebedarfs beheizter Gebäude festgesetzt. Die Festsetzung bezieht sich auf das gesetzlich (GEG – Gebäudeenergiegesetz) vorgeschriebene Höchstmaß des Primärenergiebedarfs. Im Plangebiet wird ein Höchstwert von 55% dieses Wertes festgesetzt. Dieser Wert entspricht dem energetischen Niveau von Wohnbebauung im KfW 55 – Standard.

Weiterhin werden Photovoltaik-Anlagen auf Dachflächen ohne weitere gestalterische oder quantitative Einschränkungen zugelassen. Die Nutzung erneuerbarer Energien soll damit technologieoffen und ergebnisorientiert erfolgen.

Schutzgut Landschaft:

Unter Berücksichtigung der vorgesehenen baugestalterischen Maßnahmen ist die geplante Straßenrandbebauung nicht mit Beeinträchtigungen oder grundlegenden Veränderungen des Landschaftscharakters verbunden. Zur Abgrenzung zu den westlich verbleibenden landwirtschaftlichen Flächen wurde eine 5 m breite dicht zu begrünende Hecke festgesetzt.

Schutzgut Kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter:

Im Geltungsbereich des B-Plangebietes Nr. 71 sind keine Kulturdenkmale vorhanden, jedoch befindet sich das Plangebiet in der Nähe bekannter archäologischer Kulturdenkmale (Siedlung der frühjungsteinzeitlichen Linienbandkeramik (5500 – 4900 v. Chr.) Archäologische Funde sind umgehend dem Landesamt für Archäologie zu melden. Fundstellen sind in der Zwischenzeit vor weiteren Zerstörungen zu sichern.

Coswig, den 11.11.2021

                                                                                                                             

Thomas Schubert

Oberbürgermeister

Kontaktperson

Ulrike Fitzthum-Hahn
E-Mail: bauwesen@stadt.coswig.de

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