Flächennutzungsplan Stadt Coswig Öffentliche Auslegung

Flächennutzungsplan Coswig Gesamtfortschreibung

  • Status Beendet
  • Zeitraum 15.07.2019 bis 15.08.2019
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Planzeichnung

Der Stadtrat der Großen Kreisstadt Coswig hat am 27.09.2017 in öffentlicher Sitzung mit Beschluss Nr. VO/0380/17/SR die Einleitung des Planänderungsverfahrens zur Gesamtfortschreibung des FNP der großen Kreisstadt Coswig vom 22.06.2006 beschlossen. Der Stadtrat hat am 26.06.2019 in öffentlicher Sitzung den Entwurf des fortgeschriebenen FNP i.d.F. vom 24.05.2019 und die Begründung einschließlich Umweltbericht gebilligt und beschlossen, die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) sowie die Beteiligung der Behörden nach § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen.

Die gemäß § 3 Absatz 1 BauGB vorgeschriebene Unterrichtung der Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung des Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung erfolgte durch öffentliche Auslegung des Vorentwurfes in der Zeit vom 22.10. bis 22.11.2018. Parallel dazu wurden die Behörden und Träger öffentlicher Belange zum Vorentwurf beteiligt. Es gingen zahlreiche Stellungnahmen mit Anregungen und Hinweisen ein, diese wurden gemäß § 1 Absatz 7 BauGB gerecht gegeneinander und untereinander abgewogen; die Abwägungsentscheidung zum Vorentwurf traf der Stadtrat in seiner Sitzung am 17.04.2019. Die Anregungen und Hinweise wurden in den nun vorliegenden Entwurf eingearbeitet.

Der Entwurf der Gesamtfortschreibung des Flächennutzungsplan mit Begründung und Umweltbericht mit Stand vom 24.05.2019 sowie den nach Einschätzung der Stadt Coswig wesentlichen bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen liegen vom

15.07.2019 bis 15.08.2019

im Bürgerbüro der Stadtverwaltung Coswig, Karrasstraße 2, 01640 Coswig

während folgender Zeiten öffentlich aus:

Montag- Donnerstag                                            09:00 – 18:00 Uhr

Freitag                                                                  09:00 – 15:00 Uhr

Samstag                                                               09:00 – 12:00 Uhr

Während der Auslegungsfrist können im Bürgerbüro oder im Fachbereich Bauwesen der Stadtverwaltung Coswig Anregungen schriftlich oder zur Niederschrift vorgetragen werden. Schriftlich vorgebrachte Anregungen sollten die volle Anschrift des Verfassers und gegebenenfalls auch die Bezeichnung des betreffenden Grundstücks/Gebäudes enthalten.

Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können. (§3 Absatz 2 Satz 2 BauGB).

Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Auslegungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können. (§3 Abs. 3 BauGB).

Die Planunterlagen sind auch auf der Internetseite des Landesportals des Freistaates Sachsen unter www.buergerbeteiligung.sachsen.de sowie auf der Internetseite der Stadt Coswig www.coswig.de zur Einsichtnahme innerhalb des genannten Zeitraumes einsehbar.

Folgende umweltbezogenen Informationen sind verfügbar und liegen ebenfalls mit aus:

Maßnahmekonzept Natur und Landschaft bestehend aus Thematischer Karte K-3 und Textteil Anlage A-3, darin werden die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes durch Integration des Maßnahmekonzeptes in den FNP berücksichtigt. In Karte K-3 sind die gesetzlich geschützten Biotope (Biotopbestandsverzeichnis LRA Stand 16.01.2015, Waldbiotopkartierung Sachsenforst Stand 07.08.2015 und Biotopverdachtsflächen nach selektiver Biotopkartierung Stand 2006 bzw. 2008) enthalten

Umweltbericht nach § 2a BauGB als gesonderter Teil der Begründung, dieser wurde im Ergebnis der Umweltprüfung gemäß § 2 Abs. 4 BauGB erarbeitet und den Entwurfsunterlagen beigefügt. Er beinhaltet die Bewertung der vorgeschlagenen Bauentwicklungsflächen hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf die Schutzgüter Menschen, Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser, Luft/Klima, Landschaft, Kultur- und Sachgüter

Wesentliche Ergebnisse der Umweltprüfung sind:

  • Voraussetzung für die Entwicklung von zwei Standorten innerhalb der Bauflächendarstellung des Flächennutzungsplans ist die positive Bescheinigung des Antrags auf Waldumwandlung. Unabhängig vom Sachverhalt der Waldumwandlung wurde im Ergebnis der Umweltprüfung für die geplanten Wohnbauflächen „Coswig, Moritzburger Straße / Am Spitzberg W6“ und „Brockwitz, Auerstraße Ost W17“ festgestellt, dass die Vermeidung bzw. der Ausgleich der voraussichtlich erheblichen Beeinträchtigungen der Umweltschutzgüter in der nachgeordneten Planung (Bebauungsplan, Satzungsverfahren) grundsätzlich möglich ist.
  • Voraussetzung für die Entwicklung von vier Standorten innerhalb der Bauflächendarstellung des Flächennutzungsplans ist die Befreiung von den Verboten nach §30 Abs. 2 BNatSchG aufgrund der Inanspruchnahme von gesetzlich geschützten Biotopen. Unabhängig vom Sachverhalt des Biotopschutzes wurde im Ergebnis der Umweltprüfung für die geplante Wohnbaufläche „Coswig, Jaspisstraße W3“, die geplante Wohnbaufläche „Brockwitz, Buschweg W14“, die geplante gemischte Baufläche „Kötitz, Brockwitzer Straße M2“ und die geplante gewerbliche Baufläche „Coswig, Dresdener Straße G1“ festgestellt, dass die Vermeidung bzw. der Ausgleich der voraussichtlich erheblichen Beeinträchtigungen der betroffenen Umweltschutzgüter grundsätzlich möglich ist.
  • Für die übrigen Bauflächendarstellungen des Flächennutzungsplans sind unter Beachtung der in der nachgeordneten Planung (Bebauungsplan, Satzungsverfahren) festzusetzenden Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen sowie Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen voraussichtlich keine erheblichen Beeinträchtigungen der Umweltschutzgüter sowie der Erhaltungsziele der Natura 2000 - Gebiete zu erwarten.
  • Voraussetzung für die Entwicklung von einem Standort innerhalb der Grünflächendarstellung (Zweckbestimmung Erholungsgärten) des Flächennutzungsplans ist die Befreiung von den Verboten nach §30 Abs. 2 BNatSchG aufgrund der Inanspruchnahme von gesetzlich geschützten Biotopen. Unabhängig vom Sachverhalt des Biotopschutzes wurde im Ergebnis der Umweltprüfung für die geplante Grünfläche Erholungsgärten „Coswig, Jaspisstraße, GF3“ festgestellt, dass die Vermeidung bzw. der Ausgleich der voraussichtlich erheblichen Beeinträchtigungen der betroffenen Umweltschutzgüter grundsätzlich möglich ist.
     
    Stellungnahme des Landratsamtes vom 28.11.2018 und 01.04.2019, insbesondere der Unteren Naturschutzbehörde, der Landesarbeitsgemeinschaft der anerkannten Naturschutzvereinigungen Sachsens (LAG) vom 22.11.2018 (für Landesvereins Sächsischer Heimatschutz e.V., NABU e.V. und BUND e.V. Regionalgruppe Radebeul und Moritzburger Land) sowie des BUND Landesverband Sachsen e.V. und der Öffentlichkeit mit den Schwerpunkten:
  • Artenschutzrechtlicher Problematik (Verbreitungsschwerpunkt Zauneidechse und Schlingnatter)
  • Biotopverbundplanung des Landkreises Meißen (Heidesandterrasse)
  • gesetzlich geschützten Biotopen und Vorkommen geschützter Arten
  • Kleingärten und Erholungsgartenflächen
  • wertvoller Baumbestand und Waldflächen
  • Forderung zur Ausweisung zusätzlicher Ausgleichsmaßnahmen im Maßnahmekonzept zur Kompensation möglicher Eingriffe in Natur und Landschaft
  • Forderung nach Aktualisierung des Landschaftsplans
     
    Stellungnahme des Regionalen Planungsverbandes vom 01.11.2018 zu den Themen:
  • Hochwasserschutz
  • Rohstofflagerstätten
  • Wasserressource
  • historisch gewachsenen Siedlungsstrukturen
     
    Stellungnahme des Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie vom 26.11.2018 mit Hinweisen:
  • Geologie
  • Anlagensicherheit / Störfallvorsorge
  • vorsorgenden Radonschutz
     

Coswig, den 27.06.2019

Frank Neupold

Oberbürgermeister

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