Bebauungsplan Stadt Coswig Öffentliche Auslegung

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 64 "Junges Wohnen im Spitzgrund"

  • Status Beendet
  • Zeitraum 08.05.2018 bis 08.06.2018
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Planzeichnung

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 64 „Junges Wohnen im Spitzgrund“

Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 64 „Junges Wohnen im Spitzgrund“ i.d.F. vom 16.03.2018 geändert 05.04.2018 und die Begründung wurde vom Stadtrat der Großen Kreisstadt Coswig in seiner Sitzung am 18.04.2018 gebilligt und zur öffentlichen Auslegung beschlossen. Für den räumlichen Geltungsbereich sind die zeichnerischen Darstellungen in der Planzeichnung (Teil A) vom 16.03.2018 geändert 05.04.2018 maßgebend.

Der Entwurf des Bebauungsplanes liegt einschließlich Begründung vom 08.05.2018 bis 08.06.2018 im Bürgerbüro der Stadtverwaltung Coswig, Karrasstraße 2, 01640 Coswig während folgender Zeiten öffentlich aus:

Montag- Donnerstag 09:00 – 18:00 Uhr
Freitag 09:00 – 15:00 Uhr
Samstag 09:00 – 12:00 Uhr

Die Planunterlagen sind auf der Internetseite des Landesportals des Freistaates Sachsen unter www.buergerbeteiligung.sachsen.de sowie auf der Internetseite der Stadt Coswig www.coswig.de zur Einsichtnahme innerhalb des genannten Zeitraumes einsehbar.

Während dieser Auslegungsfrist können im Bürgerbüro oder im Fachbereich Bauwesen der Stadtverwaltung Coswig Anregungen schriftlich oder zur Niederschrift vorgetragen werden. Schriftlich vorgebrachte Anregungen sollten die volle Anschrift des Verfassers und gegebenenfalls auch die Bezeichnung des betreffenden Grundstücks/Gebäudes enthalten. Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können.

Vorliegende Planung ist als Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13 a Abs. 1 Nr. 1 BauGB zu bewerten, damit erfolgt das beschleunigte Verfahren gemäß § 13 a Abs. 2 BauGB. Im beschleunigten Verfahren gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 BauGB entsprechend. Gemäß § 13 Abs. 2 BauGB wurde von der frühzeitigen Unterrichtung der Öffentlichkeit und Erörterung abgesehen. Die öffentliche Auslegung des Planentwurfs erfolgt nach § 3 Abs. 2 BauGB. Gemäß § 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB wird im vereinfachten Verfahren von der Umweltprüfung mit Umweltbericht sowie der zusammenfassenden Erklärung abgesehen.

Ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der öffentlichen Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können (§ 3 Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB).

Folgende umweltbezogenen Informationen sind verfügbar und liegen ebenfalls mit aus:

1. Schutzgut Mensch:

Die Schallimmissionsprognose vom 20.03.2018 stellt folgendes fest:

Das Plangebiet liegt innerhalb eines Wohngebietes. Größeres Verkehrsaufkommen mit überörtlicher Bedeutung gibt es in südlicher Richtung auf der Moritzburger Straße sowie auf der westlich gelegenen Bahnstrecke. Die Entfernung zur Moritzburger Straße beträgt ca. 250 m. Der davon ausgehende Lärm ist für das Plangebiet nicht relevant und wird nicht weiter betrachtet. Die Entfernung des Plangebietes zur Bahnstrecke beträgt ca. 100 m. Die davon ausgehenden Schallemissionen bestimmen die im Plangebiet auftretenden Lärmbelastungen. Entsprechend der Gebietseinstufung kommen folgende Immissions-Orientierungswerte zur Anwendung: Allgemeines Wohngebiet (WA) tags 55 dB(A) nachts 45 dB(A).

Der durch die Große Kreisstadt Coswig erarbeitete Lärmaktionsplan beinhaltet u.a. einen Rasterlageplan LNIGHT, aus dem die im Plangebiet auftretenden Schallbelastungen entnommen werden können.

Auf den West- und Nordseiten des Plangebietes sind demnach nachts maximal Schallpegel von 60 dB(A) zu erwarten. Die Schallpegel an den übrigen Außenwänden sind 5 dB niedriger. Die Schallimmissionen liegen damit 15 dB über dem für allgemeine Wohngebiete anzustrebenden Wert.

Die allgemeinen Fassaden und Außenwände werden dem Lärmpegelbereich III zugeordnet und die Fassaden und Außenwände an der nördlichen und westlichen Grenze des Plangebietes dem LPB IV. Dem entsprechend erfolgt die Ausstattung der Außenbauteile der neuen Gebäude im Plangebiet.

Das erforderliche bewertete Gesamtschalldämm-Maß für die Außenwände im Lärmpegelbereich IV wird eingehalten, wenn die Fenster ein bewertetes Schalldämm-Maß Rw = 40 dB aufweisen (Schallschutzklasse SSK 4; z.B. Glasaufbau 8-10-4-10-4) und die Rolladenkästen und Lüftungselemente eine Normschallpegeldifferenz von mindestens Dn,e,lab,w = 45 dB aufweisen. Für die Aufenthaltsräume der übrigen Fassaden des Lämrpegelbereiches III genügen bewertete Schalldämm-Maße Rw = 35 dB (Schallschutzklasse SSK 3).

2. Schutzgut Tiere und Pflanzen:

Es erfolgte eine Begehung durch den Vorhabenträger, es wurden keine zu schützenden Tier- und Pflanzenarten festgestellt, die gemäß Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) erforderliche Maßnahmen nach sich ziehen würden. Zur Baufreimachung wurden die Gehölze im Dezember 2017 gefällt, für diese bestanden keine Schutzmaßnahmen gemäß der Gehölzschutzsatzung der Stadt Coswig

3. Schutzgut Boden:

Der Geotechnischer Bericht vom 05.04.2018 stellt folgendes fest:

Naturräumlich ist das Untersuchungsgebiet der Heidesandterrasse zuzuordnen (Aufschüttung von Sanden mit Mächtigkeit am Untersuchungsort deutlich mehr als 6 m). Das Gelände ist durch ehemalige Bebauung und Bodenab- bzw. umlagerungen anthropogen beeinflusst, d.h. es sind oberflächennahe Auffüllungen vorhanden. Bei den Erkundungen im Zeitraum 20. bis 23.03.2018 wurde kein Grundwasser angetroffen.

Ein geschlossener Grundwasserspiegel ist im bauwerksrelevanten Tiefenbereich nicht vorhanden. Anfallendes Niederschlagswasser kann im Heidesand rasch versickern. Bei der Bemessung der Versickerungsanlagen sind die ermittelten Durchlässigkeitsbeiwerte zu berücksichtigen.

Der Standort ist für das geplante Bauvorhaben geeignet. Die Gründung der Häuser kann sowohl mittels bewehrter Bodenplatten als auch auf Streifenfundamenten erfolgen. Mutterboden ist unter den Bauwerken restlos abzuschieben. Die Auffüllung ist als direkte Gründungsschicht ebenfalls auszuschließen. Der mitteldicht gelagerte Heidesand ist sehr gut für die Abtragung der Bauwerkslasten geeignet. Unter den bewehrten Bodenplatten sollten Gründungs-polster bzw. Sauberkeitsschichten angeordnet werden.

Frank Neupold
Oberbürgermeister

Kontaktperson

Stadtverwaltung Coswig
FB Bauwesen
Tel. 03523 66610
Email: bauwesen@stadt.coswig.de

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