Bebauungsplan Stadt Coswig Erneute Beteiligung

geänderter Entwurf B-Plan 65 „Wohngebiet Grenzstraße West"

  • Status Beendet
  • Zeitraum 02.03.2020 bis 16.03.2020
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Planzeichnung

Öffentliche Auslegung des geänderten Entwurfes des Bebauungsplanes

Nr. 65 „Wohngebiet Grenzstraße West“

 

Der Stadtrat der Großen Kreisstadt Coswig hat am 12.02.2020 in öffentlicher Sitzung mit Beschluss Nr. VO/0573N1/20/SR den geänderten Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 65 „Grenzstraße West“ bestehend aus der Planzeichnung (Teil A), den textlichen Festsetzungen (Teil B) und der Begründung in der Fassung vom 10.01.2020 gebilligt und zur öffentlichen Auslegung beschlossen.

Der geänderte Entwurf des Bebauungsplanes i.d.F.v. 10.01.2020 liegt einschließlich Begründung vom

02.03. bis 16.03.2020

 

im Bürgerbüro der Stadtverwaltung Coswig,

Karrasstrasse 2, 01640 Coswig

während folgender Zeiten öffentlich aus:

Montag- Donnerstag                            09:00 – 18:00 Uhr

Freitag                                                 09:00 – 15:00 Uhr

Samstag                                              09:00 – 12:00 Uhr

Während dieser Auslegungsfrist können im Bürgerbüro oder im Fachbereich Bauwesen der Stadtverwaltung Coswig Anregungen schriftlich oder zur Niederschrift vorgetragen werden. Schriftlich vorgebrachte Anregungen sollten die volle Anschrift des Verfassers und gegebenenfalls auch die Bezeichnung des betreffenden Grundstücks/Gebäudes enthalten. Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können.

Der Standort für die geplante Wohnbebauung befindet sich im Anschluss an den im Zusammenhang bebauten Ortsteil in Coswig an der Grenzstraße/Romerstraße. Da die zulässige Grundfläche entsprechend § 19 BauNVO unter Berücksichtigung einer Grundflächenzahl von max. 0,4 unter 10.000 m² liegt, wird das beschleunigte Verfahren nach § 13 b BauGB durchgeführt. Im Verfahren nach § 13 b BauGB gelten wie in Verfahren nach § 13 a BauGB die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Abs. 2 und 3 Satz 1 BauGB. Damit wird von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4, vom Umweltbericht nach § 2a und von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6 Abs. 5 Satz 3 und § 10 Abs. 4 BauGB abgesehen. Außerdem findet gemäß § 13a Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung keine Anwendung.

Die Planunterlagen sind auch auf der Internetseite des Landesportals des Freistaates Sachsen unter www.buergerbeteiligung.sachsen.de sowie auf der Internetseite der Stadt Coswig www.coswig.de zur Einsichtnahme innerhalb des genannten Zeitraumes einsehbar.

Ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der öffentlichen Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können (§ 3 Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB).

Die erneute öffentliche Auslegung des Planentwurfs erfolgt nach § 4a Abs. 3 BauGB. Durch Beschluss wurde bestimmt, dass die Auslegungsfrist auf 14 Tage beschränkt ist und dass Stellungnahmen nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen abgegeben werden können. Die Grundzüge der Planung sind durch die Änderungen des Entwurfes nicht berührt, deshalb wird die Einholung der Stellungnahmen auf die von den Änderungen und Ergänzungen berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange beschränkt. Folgende Festsetzungen wurden geändert:

Teil A – Zeichnerische Festsetzungen:

 

  • die private Zufahrt zum nördlich gelegenen Bestandswohnhaus wurde an die westliche Geltungsbereichs-grenze gelegt
  • für die Bestandshecke wurde statt eines Pflanzgebotes ein Erhaltungsgebot festgesetzt
  • die Traufhöhe für Baufeld 9/10 beträgt 6,50 m statt 6,90 m

Teil B Textliche Festsetzungen

Themenkomplex Ausgleichsmaßnahmen und bauordnungsrechtliche Festsetzungen

 

Festsetzung Nr. I.4.1.3. (Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft):

- für die Bestandshecke wurde statt eines Pflanzgebotes ein Erhaltungsgebot festgesetzt

Coswig, den 13.02.2020

                                                                                              (Siegel)

Thomas Schubert

Oberbürgermeister

Kontaktperson

Gegenstände

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  • 2020_01_10_B-Plan groß
  • 2020-01-10 Begründung Coswig

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