Bebauungsplan Stadt Coswig Öffentliche Auslegung

Aufhebung B-Plan 29 Weinböhlaer Straße

  • Status Beendet
  • Zeitraum 02.03.2020 bis 02.04.2020
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Planzeichnung

Ö f f e n t l i c h e   B e k a n n t m a c h u n g

 

Einleitung des Verfahrens zur Aufhebung des Bebauungsplanes

Nr. 29 „Mischgebiet Weinböhlaer Straße“ und öffentliche Auslegung des Entwurfes der Aufhebungssatzung

 

Der Stadtrat der Großen Kreisstadt Coswig hat am 12.02.2020 in öffentlicher Sitzung mit Beschluss Nr. VO/0060/20/SR die Einleitung des Verfahrens zur Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 29 „Mischgebiet Weinböhlaer Straße“ vom 01.04./geändert 25.11.1996 in der Fassung der 1. Änderung vom 01.12.2003 beschlossen und den Planentwurf zur Aufhebungssatzung einschließlich Begründung in der Fassung vom 10.01.2020 gebilligt. Der Stadtrat hat die öffentliche Auslegung der Planunterlagen gemäß § 3 Absatz 2 BauGB für die Dauer von einem Monat beschlossen.

Die städtebaulichen Ziele des Bebauungsplanes wurden erreicht. Der Bebauungsplan wurde vollzogen. Eine planerische Notwendigkeit zur Aufrechterhaltung des Bebauungsplanes besteht damit nicht mehr. Die Satzung über den funktionslos gewordenen Bebauungsplan Nr. 29 „Mischgebiet Weinböhlaer Straße“ ist aufzuheben.

Der Geltungsbereich der Aufhebungssatzung ist identisch mit dem räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplanes. Die Grenze des räumlichen Geltungsbereiches der aufzuhebenden Satzung ist im nachfolgenden Übersichtsplan nachrichtlich wiedergegeben. Der Geltungsbereich wird durch die Straßen Steinbacher Weg, Weinböhlaer Straße und Sandleite begrenzt. Westlich wird das Gebiet von Kleingärten begrenzt. Im Gebiet befinden sich die Straßen Fliederweg, Ginsterweg, Grasnelkenweg und Silbergrasweg.

Da durch die Aufhebung des Bebauungsplanes keine wesentlichen Auswirkungen auf das Plangebiet und die Nachbargebiete erfolgen, wird gemäß § 3 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 BauGB von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung abgesehen.

Es bestehen auch keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs.6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter, deshalb wird gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 2 BauGB das vereinfachte Verfahren angewendet. Im vereinfachten Verfahren wird gemäß § 13 Abs. 3 BauGB von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4, vom Umweltbericht nach § 2a, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 , welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6a Abs.1 BauGB abgesehen.

Der Entwurf des Bebauungsplanes liegt einschließlich Begründung vom

02.03. bis 02.04.2020

 

im Bürgerbüro der Stadtverwaltung Coswig,

Karrasstrasse 2, 01640 Coswig

während folgender Zeiten öffentlich aus:

Montag- Donnerstag                            09:00 – 18:00 Uhr

Freitag                                                 09:00 – 15:00 Uhr

Samstag                                              09:00 – 12:00 Uhr

 

Als Vorsorgemaßnahme wegen der Corona-Virus-Pandemie hat das Rathaus ab sofort eingeschränkte Öffnungszeiten:

montags und freitags                          09.00 – 13.00 Uhr

dienstags und donnerstags                13.00 – 18.00 Uhr

mittwochs und sonnabends                geschlossen

Die Planunterlagen sind auch auf der Internetseite des Landesportals des Freistaates Sachsen unter www.buergerbeteiligung.sachsen.de sowie auf der Internetseite der Stadt Coswig www.coswig.de zur Einsichtnahme innerhalb des genannten Zeitraumes einsehbar.

Während dieser Auslegungsfrist können im Bürgerbüro oder im Fachbereich Bauwesen der Stadtverwaltung Coswig Anregungen schriftlich oder zur Niederschrift vorgetragen werden. Schriftlich vorgebrachte Anregungen sollten die volle Anschrift des Verfassers und gegebenenfalls auch die Bezeichnung des betreffenden Grundstücks/Gebäudes enthalten. Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können.

Ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der öffentlichen Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können (§ 3 Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB).

Coswig, den 13.02.2020

                                                                                              (Siegel)

Thomas Schubert

Oberbürgermeister

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