Bebauungsplan Gemeinde Breitenbrunn/Erzgebirge Beschluss

Änderung B-Plan "Unteres Steinheidel

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 10.04.2019 bis 09.04.2020
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Planzeichnung

Öffentliche Bekanntmachung

Bekanntmachung der Genehmigung der Änderung des Bebauungsplanes „Unteres Steinheidel“ OT Erlabrunn

                              

Bekanntmachung der Gemeinde Breitenbrunn zur Genehmigung der Änderung des Bebau-ungsplanes „Unteres Steinheidel“ OT Erlabrunn.

Das Landratsamt des Erzgebirgskreises hat die vom Gemeinderat in der Sitzung am 14.06.2018 beschlossene Änderung des Bebauungsplan „Unteres Steinheidel“ OT Erlabrunn der Gemeinde Breitenbrunn, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und den Fest-setzungen (Teil B) mit Bescheid vom 21.02.2019 AZ: 00286-2019-60 nach § 10 Abs.2 BauGB gültiger Fassung genehmigt.

Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit bekannt gemacht. Die Änderung des Bebau-ungplanes tritt mit der Bekanntmachung nach § 10 Abs.3 BauGB in Kraft.

Alle Interessierten können den geänderten Bebauungsplan mit Begründung von diesem Tag an in der Gemeindeverwaltung Breitenbrunn, Hauptstraße 120, Zimmer 11 während der unten angegebenen Sprechzeiten einsehen und über den Inhalt Auskunft erhalten.

Montag                       9.00  Uhr – 12.00 Uhr

Dienstag                     9.00  Uhr – 12.00 Uhr            14 .00 Uhr – 18.00 Uhr

Mittwoch                    9.00  Uhr – 12.00 Uhr

Donnerstag                 9.00  Uhr – 12.00 Uhr            14 .00 Uhr – 16.00 Uhr

Freitag                         9.00  Uhr – 12.00 Uhr

Gemäß §10a Abs.2 BauGB wird die in Kraft getretene Änderung des Bebauungsplanes mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung ergänzend auch in das Internet ein-gestellt (www.breitenbrunn-erzgebirge.de) sowie im Zentralen Internetportal des Landes (www.bauleitplanung.sachsen.de) zugänglich gemacht.

Auf die Vorschriften des §44 Abs.3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche und über das Erlöschen von Entschä-digungsansprüchen wird hingewiesen.

Nach § 215 Abs. 1 BauGB werden unbeachtlich:

  • eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  • eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vor-schriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplanes und
  • nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.

Kontaktperson

Gemeinde Breitenbrunn

Hauptstraße 120 

08359 Breitenbrunn

Frau Florkowski

037756 174 14

bauamt@breitenbrunn-erzgebirge.de

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