Bebauungsplan Stadt Brandis Öffentliche Auslegung

3. Änderung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet West" Brandis nach § 13 BauGB

  • Status Beendet
  • Zeitraum 26.02.2018 bis 27.03.2018
  • Stellungnahmen 0 Stellungnahmen
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Der Stadtrat der Stadt Brandis hat in seiner Sitzung am 30.01.2018 mit Beschluss-Nr. 1001-01/01/2018 den Entwurf der 3. Änderung des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet West“, Brandis in der Fassung vom 13.12.2017 samt Begründung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB gebilligt und zur öffentlichen Auslegung bestimmt. Die 3. Änderung des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet West“, Brandis umfasst die Flurstücke 608/3, 609/3, 609/7, 601, 608/2, 96/18 und 110/2 der Gemarkung Cämmerei der Stadt Brandis. Der Geltungsbereich ist in nebenstehender Abbildung dargestellt.

Das Verfahren zur 3. Änderung des Bebauungsplanes wird im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB durchgeführt. Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 13 Abs. 2 und 3 Satz 1 BauGB von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB, von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6 Abs. 5 Satz 3 und § 10 Abs. 4 BauGB abgesehen wird; § 4c BauGB ist nicht anzuwenden.

Gleichzeitig werden die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden können, gemäß § 4 Abs. 2 BauGB und die Abstimmung mit den Nachbargemeinden gemäß § 2 Abs. 2 BauGB durchgeführt.

Entgegen der rechtskräftigen 2. Änderung des Bebauungsplanes kommt es zu folgenden Änderungen:

Änderung

Die Nutzungsartengrenze zwischen den eingeschränkten Industriegebieten GIe1 und GIe3 wurde um ca. 73 m nach Osten verschoben. Damit wurde die Fläche des GIe 3 um ca. 27.000 m² vergrößert und das GIe1 um die gleiche Fläche reduziert.

Begründung

In der rechtskräftigen 2. Änderung des Bebauungsplans ist für das GIe1 eine zulässige Gebäudehöhe von 13,5 m und für das GIe3 von 25,0 m festgesetzt. Zur Erweiterung des Betriebsstandortes der Hörmann KG Brandis soll unter anderem ein Hochregallager mit einer Höhe von 25,0 m errichtet werden, jedoch auf einer Fläche, die gemäß der 2. Änderung des Bebauungsplans „Gewerbegebiet West“, Brandis dem eingeschränkten Industriegebiet GIe1 zuzurechnen ist. Da die Planung mit den Festsetzungen des GIe3 grundsätzlich vereinbar ist, der geplante Standort des Hochregals zugunsten optimierter Produktionsabläufe jedoch nicht verschoben werden soll, wird die Fläche des GIe3 in dem Maße vergrößert, dass das künftige Hochregallager innerhalb des Festsetzungsbereichs des GIe3 liegt.

Änderung

Das Geh-, Fahr- und Leitungsrecht auf der Fläche entlang der westlichen Geltungsbereichsgrenze bleibt zugunsten des AZV „Parthe“ bestehen. Das hier in der 2. Änderung ebenfalls festgesetzte Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zugunsten der Feuerwehr und der Hörmann KG Brandis wird zurückgenommen.

Begründung

Da sich die Fläche im Eigentum der Hörmann KG Brandis befindet, ist ein Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zugunsten dieser hier nicht notwendig. Die geplante Erweiterung der Produktionshalle muss zudem für die Feuerwehr umfahrbar gestaltet werden, sodass eine Erreichbarkeit der nördlichen Bereiche des GIe3 auf den Betriebsflächen möglich ist. Das angesprochene Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zugunsten der Feuerwehr wird daher nicht mehr benötigt.

Der Planentwurf mit Begründung wird in der Zeit vom 26.02.2018 bis 27.03.2018 bei der Stadtverwaltung Brandis, Zimmer 2.11, Markt 1-3, 04821 Brandis öffentlich ausgelegt.

Für Rückfragen steht das beauftragte Büro Knoblich, Landschaftsarchitekten BDLA/IFLA, Zur Mulde 25, 04838 Zschepplin, Telefon (03423)75860-0, Fax (03423)75860-59, E-Mail zschepplin@bk-landschaftsarchitekten.de zur Verfügung.

Stellungnahmen können von jedermann während der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift vorgebracht werden. Dies kann während der Dienstzeiten

Montag 08:00 bis 11:30 Uhr und 13:00 bis 14:00 Uhr

Dienstag 08:00 bis 11:30 Uhr und 13:00 bis 19:30 Uhr

Mittwoch geschlossen

Donnerstag 08:00 bis 11:30 Uhr und 13:00 bis 16:00 Uhr

Freitag 08:00 bis 11:30 Uhr erfolgen.

Hinweise und Anregungen sind nur zu den geänderten Teilen vorzubringen. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung zum Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben.

Ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

Brandis, den 05.02.2018

Kontaktperson

Gegenstände

Übersicht
  • Planzeichnung
  • Begründung
  • Umweltbericht
  • Schalltechnische Untersuchung
  • Schallprognose Anwohner
  • Festsetzung Zusatzkontingente

Informationen

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