Der Stadtrat der Stadt Brandis hat in seiner Sitzung am 20.12.2016 die Aufstellung des Bebauungsplanes „Viehweide“ nach § 13 a BauGB – Bebauungspläne der Innenentwicklung - beschlossen.
Planungsziel ist die Errichtung von 6 freistehenden Einfamilienhäusern mit max. 2 Vollgeschossen.
Der Bebauungsplan wird gemäß § 13a BauGB i. V. m. § 13 BauGB im beschleunigten Verfahren als Bebauungsplan der Innenentwicklung aufgestellt. Nach § 13 Abs. 3 BauGB wird von einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von einem Umweltbericht nach § 2a BauGB und von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6 Abs. 5 Satz 3 BauGB und § 10 Abs. 4 BauGB abgesehen. Gemäß § 13 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 BauGB wird § 4c BauGB (Überwachung erheblicher Umweltauswirkungen) nicht angewendet
In seiner Sitzung am 25.04.2017 hat der Stadtrat mit Beschluss-Nr. 1028-03/04/2017 den Entwurf des Bebauungsplans „Viehweide“ in der Fassung vom März 2017 samt Begründung bestätigt und nach§ 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB zur öffentlichen Auslegung bestimmt.
Gleichzeitig wird die Beteiligung der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, nach § 4 Abs. 2 BauGB und die Abstimmung mit den Nachbargemeinden gemäß § 2 Abs. 2 BauGB durchgeführt.
Der Planentwurf mit Begründung wird in der Zeit vom 22.05.2017 bis einschließlich 23.06.2017 in der Stadtverwaltung Brandis, Zimmer 2.11, Markt 1-3, 04821 Brandis öffentlich ausgelegt.
Stellungnahmen können von jedermann während der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift vorgebracht werden. Dies kann in der Stadtverwaltung Brandis, Zimmer 2.11, Markt 1-3, 04821 Brandis während der Dienstzeiten
Montag 08:00 bis 11:30 Uhr und 13:00 bis 14:00 Uhr
Dienstag 08:00 bis 11:30 Uhr und 13:00 bis 19:30 Uhr
Mittwoch geschlossen
Donnerstag 08:00 bis 11:30 Uhr und 13:00 bis 16:00 Uhr
Freitag 08:00 bis 11:30 Uhr
erfolgen.
Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über die Änderung zum Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben.
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