Bebauungsplan Stadt Brandis Öffentliche Auslegung

Bebauungsplan nach § 13 a BauGB "Wohnen an der Viehweide"

  • Status Beendet
  • Zeitraum 29.01.2018 bis 02.03.2018
  • Stellungnahmen 4 Stellungnahmen
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Der Stadtrat der Stadt Brandis hat in seiner Sitzung am 19.12.2017 mit Beschluss-Nr.: 1080-10/12/2017 den Entwurfs des Bebauungsplans „Wohnen an der Viehweide“, OT Beucha, als Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13a BauGB in der Fassung vom 01.12.2017 samt Begründung gebilligt und gemäß

§ 3 Abs. 2 BauGB und zur öffentlichen Auslegung bestimmt. Der Geltungsbereich umfasst das Flurstück 205/5 der Gemarkung Beucha, Stadt Brandis, OT Beucha.

Das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans wird im beschleunigten Verfahren als Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13a BauGB durchgeführt. Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 13a Abs. 2 i.V.m. § 13 Abs. 2 und 3 Satz 1 BauGB von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB, von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB und von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 BauGB abgesehen wird.

Gleichzeitig wird die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden können, gemäß § 4 Abs. 2 BauGB und die Abstimmung mit den Nachbargemeinden gemäß § 2 Abs. 2 BauGB durchgeführt.

Der Planentwurf mit Begründung wird in der Zeit vom 29.01.2018 bis 02.03.2018 bei der Stadtverwaltung Brandis, Zimmer 2.11, Markt 1-3, 04821 Brandis öffentlich ausgelegt.

Der Entwurf des Bebauungsplans „Wohnen an der Viehweide“ einschließlich der Begründung ist im Internet zusätzlich auf der Website

http://www.bk-landschaftsarchitekten.de/beteiligungen.html


abrufbar. Für Rückfragen steht das beauftragte Büro Knoblich, Landschaftsarchitekten BDLA/IFLA, Zur Mulde 25, 04838 Zschepplin, Telefon (03423)75860-0, Fax(03423)7580-59, E-Mail zschepplin@bk-landschaftsarchitekten.de zur Verfügung.

Stellungnahmen können von jedermann während der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift vorgebracht werden. Dies kann während der Dienstzeiten

Montag 08:00 bis 11:30 Uhr und 13:00 bis 14:00 Uhr

Dienstag 08:00 bis 11:30 Uhr und 13:00 bis 19:30 Uhr

Mittwoch geschlossen

Donnerstag 08:00 bis 11:30 Uhr und 13:00 bis 16:00 Uhr

Freitag 08:00 bis 11:30 Uhr erfolgen.

Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung zum Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben.

Ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

Brandis, den 02.01.2018

Gegenstände

Übersicht
  • Planzeichnung
  • Begründung
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