Öffentliche Bekanntmachung
Vollzug des Baugesetzbuches
Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses
Die Gemeinde Hirschstein hat mit Beschluss des Gemeinderates vom 20.07.2022 die Klarstellungs- und Ergänzungssatzung „Heyda – Am Feldrain“ für die Grundstücke der Flur-Nrn. 40/2 (tlw.) und 42/2, jeweils Gemarkung Heyda zur Einbeziehung in den im Zusammenhang bebauten Ort Heyda, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und den Textlichen Festsetzungen (Teil B) in der Fassung vom 20.07.2022 als Satzung beschlossen. Die Begründung, ebenfalls in der Fassung vom 20.07.2022, wurde als Bestandteil der vorgenannten Satzung gebilligt.
Der Satzungsbeschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt die Klarstellungs- und Ergänzungssatzung „Heyda – Am Feldrain“ in Kraft.
Jedermann kann die Klarstellungs- und Ergänzungssatzung „Heyda – Am Feldrain“ über die Einbeziehung der Grundstücke der Flur-Nrn. 40/2 (tlw.) und 42/2, jeweils Gemarkung Heyda, vom Tage der Bekanntmachung an in der Gemeindeverwaltung Hirschstein, Hauptstraße 7, 01584, OT Prausitz während der üblichen Dienststunden einsehen und über ihren Inhalt Auskunft verlangen.
Gemäß § 10a Abs. 2 BauGB wird die Klarstellungs- und Ergänzungssatzung „Heyda – Am Feldrain“, bestehend aus der Planzeichnung, den Textlichen Festsetzungen und der Begründung in der Fassung vom 20.07.2022 auch auf der Homepage der Gemeinde Hirschstein unter www.hirschstein.de sowie im Zentralen Landesportal unter www.buergerbeteiligung.sachsen.de eingestellt.
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.
Unbeachtlich werden demnach:
1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans,
3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs und
4. nach § 214 Abs. 2a im beschleunigten Verfahren beachtliche Fehler,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Klarstellungs- und Ergänzungssatzung „Heyda – Am Feldrain“ schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 Sächsischer Gemeindeordnung (SächsGemO) gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn:
Ist eine Verletzung nach den Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Hirschstein, 05.08.2022