Raumordnungs-/Bauleitplan Stadt Rabenau Beschluss

Ergänzungssatzung Erich-Weinert-Straße 2

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 05.08.2022 bis 04.08.2023
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Planzeichnung

Satzungsbeschluss der Ergänzungssatzung „Erich-Weinert-Straße 2“ für die Flurstücke 50/41 und 50/44 der Gemarkung Kleinoelsa

Der Stadtrat der Stadt Rabenau hat am 04.07.2022 in öffentlicher Sitzung die Ergänzungssatzung „Erich-Weinert-Straße 2“ für die Flurstücke 50/41 und 50/44 der Gemarkung Kleinoelsa nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB in Verbindung mit § 10 BauGB als Satzung beschlossen. Maßgebend sind die Planzeichnung, die textlichen Festsetzungen und die Begründung  in der Fassung vom März 2022 mit redaktionellen Änderungen vom 04.07.2022.

Die Ergänzungssatzung „Erich-Weinert-Straße 2“ tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft (vgl. § 10 Abs. 3 BauGB).

Die Ergänzungssatzung einschließlich der Begründung kann bei der Stadtverwaltung Rabenau, Bauamt (2. OG, rechts), Markt 3, 01734 Rabenau während der üblichen Dienststunden eingesehen werden. Jedermann kann die Satzung einsehen und über seinen Inhalt Auskunft verlangen. Des Weiteren wird die Ergänzungssatzung mit allen Anlagen  auch auf der Homepage der Stadt Rabenau unter www.stadt-rabenau.de und in das zentrale Internetportal des Landes Sachsen unter www.bauleitplanung.sachsen.de eingestellt.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39 – 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb einer Frist von 3 Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.

Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel in der Abwägung nach § 214 Abs. 3 S. 2 BauGB sind gemäß § 215 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von zwei Jahren seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.

Rabenau, 05.08.2022

gez. Paul

Bürgermeister

Kontaktperson

Gegenstände

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  • Textliche Festsetzungen
  • Planzeichnung
  • Begründung

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