Der Gemeinderat hat in seiner öffentlichen Sitzung vom 23.05.2022 den Entwurf der 1. Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes "Seehaus Nordufer Hainer See"in der Fassung 05/2022 gebilligt.
Der Entwurf der Planzeichnung und die Begründung Teil II Umweltbericht mit den ergänzten Anlagen 25 bis 28, liegen in der Gemeindeverwaltung (Schulplatz 3, 04575 Neukieritzsch) in Zimmer 15 vom 01.07.2022 bis 05.08.2022 während folgender Zeiten öffentlich aus:
Montag von 09.00 Uhr bis 12.00 Uhr
Dienstag von 09.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr
Mittwoch
Donnerstag von 09.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 13.00 Uhr bis 17.00 Uhr
Freitag von 09.00 Uhr bis 12.00 Uhr.
Die Einsichtnahme setzt die Einhaltung der aktuell geltenden Hygienevorschriften voraus.
Stellungnahmen können während dieser Frist schriftlich oder während der Dienststunden zur Niederschrift abgegeben werden. Stellungnahmen können auch per postalisch oder per E-Mail bei der Gemeindeverwaltung eingereicht werden (Gemeindeverwaltung Neukieritzsch, Schulplatz 3, 04575 Neukieritzsch oder gemeindeverwaltung@neukieritzsch.de).
Der Inhalt dieser Bekanntmachung und die auszulegenden Unterlagen sind im Internet unter www.neukieritzsch.de (Webauftritt der Gemeinde) sowie www.buergerbeteiligung.sachsen.de/portal/bplan (Zentrales Landesportal Bauleitplanung Sachsen) veröffentlicht.
Der Bebauungsplan „Seehaus Nordufer Hainer See“ wurde am 29.07.2015 durch den Zweckverband Planung und Erschließung Witznitzer Seen (ZPEWS) rechtkräftig beschlossen. Die 1. Änderung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan wird durch die Planungshoheit der Gemeinde Neukieritzsch durchgeführt, da der ZPEWS zum 31.12.2020 aufgelöst wurde. Bestehende Verfahrensvermerke des ZPEWS bleiben auf der Planzeichnung erhalten und werden nicht geändert.
Es wird das vereinfachte Verfahren nach §13 BauGB durchgeführt, da keine Grundzüge der Planung berührt werden. Es erfolgt lediglich die Änderung einer Ausgleichsmaßnahme.
Im vereinfachten Verfahren wird der betroffenen Öffentlichkeit und den berührten Behörden und Träger öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
Für den rechtskräftigen Bebauungsplan „Seehaus Nordufer Hainer See“ soll eine Änderung der Ausgleichsmaßnahme A1 S -Anpflanzung einer Feldhecke mit dahinter liegender Entwicklung von Wald- vorgenommen werden, da die im Bebauungsplan und Durchführungsvertrag vorgesehene Fläche, auf dem Flurstück 74/10, Gemeinde Lobstädt (ehemalige Gemeinde), Gemarkung Zöpen (nach Grundstücksteilung 74/31 und 74/36 Gemarkung Zöpen, OT Kahnsdorf, Gemeinde Neukieritzsch), nicht mehr als Ausgleichsfläche für den Bebauungsplan genutzt werden kann.
Um den Ausgleich für die nicht mehr zur Verfügung stehenden Maßnahme A 1S des Bebauungsplan „Seehaus Nordufer Hainer See“ zu kompensieren, müssen 36 Werteinheiten ausgeglichen werden.
In Abstimmung mit der zuständigen unteren Naturschutzbehörde wurde eine ca. 9 ha große private Forstfläche im FFH-Gebiet „Whyraaue und Frohburger Streitwald“ (SCI 230) als potentielles Ausgleichsgebiet, A 1S – Neu, betrachtet.
Umweltbezogene Stellungnahmen liegen noch nicht vor.
In der Änderung der Ausgleichsmaßnahme wurden nachfolgende umweltrelevante Informationen zu den benannten Themenkomplexen betrachtet.
Schutzgüter Tiere, Pflanzen, Natura 2000 und das Schutzgebiet FFH Gebiet Whyraaue
Schutzgüter Fläche und Boden
Schutzgut Wasser
Stellungnahmen, die nicht rechtzeitig abgegeben worden sind, können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans nicht von Bedeutung ist.
Eine Vereinigung im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 UmwRG ist in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Abs. 2 UmwRG gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 UmwRG mit allen Einwendungen ausgeschlossen, die sie im Rahmen der Auslegungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können. Ein
Antrag nach § 47 Verwaltungsgerichtsordnung ist unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.
Neukieritzsch, den 24.06.2022
Thomas Hellriegel
Bürgermeister