Flächennutzungsplan Stadt Groitzsch Öffentliche Auslegung

3. Änderung FNP Groitzsch

  • Status Beendet
  • Zeitraum 09.05.2022 bis 10.06.2022
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Planzeichnung

Der Stadtrat der Stadt Groitzsch hat in seiner Sitzung vom 07.04.2022 den Entwurf zur 3. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Groitzsch samt Begründung und Umweltbericht in der Fassung vom 23.03.2022 gebilligt und gemäß § 3 Abs. 2 BauGB zur öffentlichen Auslegung bestimmt.

Gleichzeitig wird die förmliche Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, gemäß § 4 Abs. 2 BauGB und die Abstimmung mit den Nachbargemeinden nach § 2 Abs. 2 BauGB durchgeführt.

Folgende Arten von umweltbezogenen Informationen sind für die Änderungsbereiche der 3. Änderung des FNP Groitzsch verfügbar:

Schutzgebiete / Artenschutz

  • Die Änderungsbereiche führen aufgrund ihrer Lage, ihrer Dimension und ihrem Charakter zu keiner Beeinträchtigung der im Geltungsbereich der Stadt Groitzsch vorkommenden NATURA 2000 Gebiete (FFH-Gebiete, SPA-Gebiete) und mit der nachfolgend genannten Ausnahme der Schutzgebiete nach dem sächsischen Naturschutzgesetz
  • Mit dem Änderungsbereich 26 ist ein Schutzgebiet nach dem sächsischen Naturschutzgesetz (LSG) direkt betroffen. Zur Realisierung des Änderungsbereiches besteht die Notwendigkeit eines LSG-Ausgliederungsverfahrens

Denkmalschutz

  • Die Änderungsbereiche befinden sich teilweise in der Umgebung von Kulturdenkmalen (Baudenkmale und Bodendenkmale, die eine denkmalschutzrechtliche Genehmigung, archäologische Untersuchungen und die Meldung von Bodenfunden erfordern. Unter Berücksichtigung der Vermeidung-, Verminderungs- und Ausgleichsmaßnahmen sind keine erheblichen Beeinträchtigungen des Schutzgutes Kulturgüter und sonstige Sachgüter zu erwarten.

Immissionsschutz

  • In den Änderungsbereichen ist aufgrund ihrer Lage, ihrer Dimension und ihrem Charakter zu keiner erheblichen Beeinträchtigung durch Lärm-, Geruchsimmissionen und Luftverunreinigungen zu rechnen.
  • Von den Änderungsbereichen gehen bei Vermeidungsmaßnahmen im Zuge der verbindlichen Bauleitplanung und Einhaltung der gültigen Standards keine erheblichen Beeinträchtigungen durch Emissionen hinsichtlich Luftqualität, Geruch, Lärm, Licht, Wärme Abfall und Abwässer aus.

Vorranggebiet Landwirtschaft

  • Im Änderungsbereich 25 ist ein Vorranggebiet Landwirtschaft betroffen. In der Begründung ist dargelegt, dass es sich um eine notwendige und maßvolle Erweiterung des Siedlungsbereiches handelt.

Boden

  • Bei der Realisierung der Planungen in den Änderungsbereichen wird eine zusätzliche Versiegelung von insgesamt 10,33 ha gegenüber der 2. Änderung des Flächennutzungsplans prognostiziert. Das entspricht 0,14 % der Gemeindefläche.
  • Der Grad der Beeinträchtigung des Bodens ist für die Bauflächen sehr unterschiedlich. In den Änderungsbereichen, die zur Erweiterung der Wohnbauflächen an den Ortsrändern und Baulücken führen, ist die Beeinträchtigung nicht erheblich. Erhebliche Beeinträchtigungen bzw. Beeinflussungen der Böden sind bei der Realisierung Gewerblicher Bauflächen und Verkehrsflächen zu erwarten (Änderungsbereiche 29 und 30), die geeignete Ausgleichsmaßnahmen erfordern.

Wasser

  • Durch die Realisierung der Planungen in den Änderungsbereichen wird die Grundwasserneubildungsrate in den betroffenen Bereichen verschlechtert. Die Versiegelung führt zu vermehrtem Oberflächenwasserabfluss. Im Zuge der Realisierung der Änderungsbereiche ist in Teilbereichen mit erheblichen Beeinträchtigungen des Schutzgutes Wasser zu rechnen. Dies betrifft insbesondere flächenintensive Ausweisungen geplanter Bauflächen.
  • Die Änderungsbereiche befinden sich nicht innerhalb festgesetzter Überschwemmungsgebiete, sodass sich hieraus keine Beeinträchtigungen bei der Realisierung der Planungen ergeben.

Natur und Landschaft

  • Die Realisierung der geplanten Änderungsbereiche führt bei Berücksichtigung grünordnerischer Festsetzungen und Hinweise zu keinen erheblichen Beeinträchtigungen der Naturausstattung und des Landschaftsbildes.

Erneuerbare Energien sowie sparsame und effiziente Nutzung von Energie

  • Ein wesentlicher Beitrag zur Anwendung erneuerbarer Energien und zur Einsparung von Energie wird bei der Realisierung der geplanten Änderungsbereiche sowohl für die siedlungsbezogene Bebauung als auch für gewerbliche Bauflächen darin gesehen, geeignete Anlagen (Photovoltaik, Wärmepumpen u. ä.) für die Eigenversorgung mit Strom beim Errichten neuer baulicher Anlagen zu installieren. Durch Festsetzungen in der verbindlichen Bauleitplanung ist darauf hinzuwirken. Mit der Umsetzung geeigneter Maßnahmen ist bei Realisierung der Änderungsbereiche nach derzeitigem Kenntnisstand eine energiesparende Nutzung zu erwarten.

Auswirkungen aufgrund der Störanfälligkeit für Unfälle und Katastrophen

  • Bei Realisierung der Planungen in den Änderungsbereichen sind nach derzeitigem Kenntnisstand keine erheblichen Auswirkungen aufgrund der Störanfälligkeit durch Unfälle und Katastrophen zu erwarten.

Der Vorentwurf zur 3. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Groitzsch samt Begründung und Umweltbericht in der Fassung vom 23.03.2022 wird in der Zeit vom 09.05.2022 bis 10.06.2022 in der Stadtverwaltung Groitzsch, Bauamt, Zimmer 210, Markt 1, 04539 Groitzsch während der Dienststunden:

Montag

14.00 Uhr – 16.00 Uhr

Dienstag

09.00 Uhr – 11.30 Uhr und 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr

Mittwoch

14.00 Uhr – 16.00 Uhr

Donnerstag

09.00 Uhr – 11.30 Uhr und 14.00 Uhr bis 17.00 Uhr

Freitag

07.30 Uhr – 11.30 Uhr

öffentlich ausgelegt.

Stellungnahmen können von jedermann während der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift vorgebracht werden. Gemäß § 13 Abs. 2 Satz 2 BauGB können nicht fristgerecht vorgebrachte Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über die 3. Änderung des Flächennutzungsplans unberücksichtigt bleiben.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Auslegungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

Es wird weiterhin darauf hingewiesen, dass ein Antrag nach § 47 VWGO unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB).

Weiterhin können die Unterlagen während des o. g. Zeitraums im Internet (unter www.groitzsch.de und unter www.Bürgerbeteiligung.sachsen.de) im PDF-Format abgerufen werden.

 

Kontaktperson

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Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf Grundlage des § 3 BauGB in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 Buchst. E DSGVO und dem sächsischen Datenschutzgesetz. Sofern Sie Ihre Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung.

Gegenstände

Übersicht
  • Planzeichnung Westteil
  • Planzeichnung Ostteil
  • Begründung
  • Umweltbericht

Informationen

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