Der Stadtrat der Stadt Groitzsch hat in seiner Sitzung vom 07.04.2022 den Entwurf zur 3. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Groitzsch samt Begründung und Umweltbericht in der Fassung vom 23.03.2022 gebilligt und gemäß § 3 Abs. 2 BauGB zur öffentlichen Auslegung bestimmt.
Gleichzeitig wird die förmliche Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, gemäß § 4 Abs. 2 BauGB und die Abstimmung mit den Nachbargemeinden nach § 2 Abs. 2 BauGB durchgeführt.
Folgende Arten von umweltbezogenen Informationen sind für die Änderungsbereiche der 3. Änderung des FNP Groitzsch verfügbar:
Schutzgebiete / Artenschutz
Denkmalschutz
Immissionsschutz
Vorranggebiet Landwirtschaft
Boden
Wasser
Natur und Landschaft
Erneuerbare Energien sowie sparsame und effiziente Nutzung von Energie
Auswirkungen aufgrund der Störanfälligkeit für Unfälle und Katastrophen
Der Vorentwurf zur 3. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Groitzsch samt Begründung und Umweltbericht in der Fassung vom 23.03.2022 wird in der Zeit vom 09.05.2022 bis 10.06.2022 in der Stadtverwaltung Groitzsch, Bauamt, Zimmer 210, Markt 1, 04539 Groitzsch während der Dienststunden:
Montag
14.00 Uhr – 16.00 Uhr
Dienstag
09.00 Uhr – 11.30 Uhr und 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr
Mittwoch
Donnerstag
09.00 Uhr – 11.30 Uhr und 14.00 Uhr bis 17.00 Uhr
Freitag
07.30 Uhr – 11.30 Uhr
öffentlich ausgelegt.
Stellungnahmen können von jedermann während der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift vorgebracht werden. Gemäß § 13 Abs. 2 Satz 2 BauGB können nicht fristgerecht vorgebrachte Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über die 3. Änderung des Flächennutzungsplans unberücksichtigt bleiben.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Auslegungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.
Es wird weiterhin darauf hingewiesen, dass ein Antrag nach § 47 VWGO unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB).
Weiterhin können die Unterlagen während des o. g. Zeitraums im Internet (unter www.groitzsch.de und unter www.Bürgerbeteiligung.sachsen.de) im PDF-Format abgerufen werden.