Bebauungsplan Stadt Thalheim/Erzgebirge Beschluss

Bebauungsplan "Berghausweg"

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 23.09.2020 bis 22.09.2021
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Planzeichnung

Der Stadtrat der Stadt Thalheim/Erzgeb. hat in seiner Sitzung am 03.09.2020 mit Beschluss Nr. BV SR- 670-2020  den Bebauungsplan „Berghausweg“ der Stadt Thalheim/Erzgeb. als Satzung beschlossen.

Der Satzungsbeschluss des Bebauungsplanes „Berghausweg“ wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 (BauGB) bekannt gemacht. Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan „Berghausweg“ in Kraft.

Gleichzeitig wird bekannt gemacht, dass der Flächennutzungsplan im Wege der Berichtigung gemäß § 13a Abs. 2 Ziffer 2 BauGB an die Festsetzungen im Bebauungsplan als Wohnbaufläche angepasst wurde.

Jedermann kann die Satzung des Bebauungsplanes „Berghausweg“ bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und den textlichen Festsetzungen (Teil B) sowie der Begründung von diesem Tag an in der Stadtverwaltung Thalheim/Erzgeb., Bürgerbüro, Hauptstraße 5, 09380 Thalheim/Erzgeb während der Sprechzeiten einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen. Gleiches gilt für den berichtigten Flächennutzungsplan entsprechend.

Montag                   von 08:00 Uhr bis 14:00 Uhr

Dienstag                von 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr

Mittwoch                von 08:00 Uhr bis 14:00 Uhr

Donnerstag           von 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr

Freitag                   von 08:00 Uhr bis 14:00 Uhr

Gemäß § 6a Abs. 2 und § 10a Abs. 2 BauGB werden der in Kraft getretene Bebauungsplan mit Begründung und die wirksame Berichtigung des Flächennutzungsplanes  ergänzend auf dem Internetportal der Stadt Thalheim/Erzgeb. unter www.thalheim-erzgeb.de und über das Beteiligungsportal des Landes Sachsen unter https://buergerbeteiligung.sachsen.de zugänglich gemacht.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Nach § 215 Abs. 1 BauGB werden unbeachtlich

-     eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten  Verfahrens- und Formvorschriften,

-     eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und

-     nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes oder der Satzung schriftlich gegenüber der Stadt Thalheim/Erzgeb. unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

§ 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.

Bekanntmachungsanordnung gemäß § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)

Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) gelten Satzungen, die unter Verletung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Gemäß § 4 Abs. 4 Satz 2 SächsGemO gilt dies nicht, wenn

  1.    die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
  2.    Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  3.    der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
  4.    vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist
  1.    die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
  2.    die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist.

Thalheim/Erzgeb., 04.09.2020

Kontaktperson

Stadt Thalheim/Erzgeb.

Bauamt

Hauptstraße 5

09380 Thalheim/Erzgeb.

Tel.:     03721/262-0

Fax:     03721/262-43

E-Mail: bauamt@thalheim-erzgeb.de

Gegenstände

Übersicht
  • Planzeichnung Bebauungsplan "Berghausweg"
  • Begründung Bebauungsplan "Berghausweg"
  • Anlage 1 zur Begründung Bebauungsplan "Berghausweg"
  • Anlage 2 zur Begründung Bebauungsplan "Berghausweg"
  • Anlage 3 zur Begründung Bebauungsplan "Berghausweg"
  • Anlage 4 zur Begründung Bebauungsplan "Berghausweg"
  • Anpassung Flächennutzungsplan
  • ortsübliche Bekanntmachung

Informationen

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