Gemeinde Hirschstein
Landkreis Meißen
Öffentliche Bekanntmachung
Satzungsbeschluss gemäß des Baugesetzbuches (BauGB)
Die Gemeinde Hirschstein hat mit Beschluss des Gemeinderates vom 29.07.2020 die Satzung über die Klarstellung und Ergänzung für Teilflächen der Grundstücke der Flurnummern 127g, 127/h und 127/i, Gemarkung Heyda zur Einbeziehung in den im Zusammenhang bebauten Ort Heyda, bestehend aus der Planzeichnung mit Satzungstext in der Fassung vom 29.07.2020 als Satzung beschlossen. Die Begründung, ebenfalls in der Fassung vom 29.07.2020, wurde als Bestandteil der vorgenannten Satzung gebilligt.
Der Satzungsbeschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt die „Klarstellungs- und Ergänzungssatzung für Teilflächen der Grundstücke Flnr. 127g, 127/h und 127/i, Gemarkung Heyda“ in Kraft.
Jedermann kann die “Klarstellungs- und Ergänzungssatzung für Teilflächen der Grundstücke Flnr. 127g, 127/h und 127/i, Gemarkung Heyda“, bestehend aus der Planzeichnung mit integriertem Satzungstext und der Begründung, vom Tage der Bekanntmachung an in der Gemeindeverwaltung Hirschstein, OT Prausitz, Hauptstraße 7, in 01594 Hirschstein während der üblichen Dienststunden einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.
Unbeachtlich werden demnach:
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der „Klarstellungs- und Ergänzungssatzung für Teilflächen der Grundstücke Flnr. 127g, 127/h und 127/i, Gemarkung Heyda“ schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung oder den Mangel begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 Sächsischer Gemeindeordnung (SächsGemO) gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn:
Ist eine Verletzung nach den Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Weiterhin wird der Entwurf der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung auf der Homepage der Gemeinde Hirschstein unter www.hirschstein.de unter der Rubrik Aktuelles, Bauleit- / Flächennutzungsplan sowie im zentralen Landesportal unter https://buergerbeteiligung.sachsen.de zugänglich gemacht.
Conrad Seifert, Bürgermeister