Raumordnungs-/Bauleitplan Stadt Frohburg Öffentliche Auslegung

Ergänzungssatzung "Frauendorfer Hauptstraße" im OT Frauendorf

  • Status Beendet
  • Zeitraum 05.08.2019 bis 06.09.2019
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Planzeichnung

Öffentliche Bekanntmachung

Der Stadtrat der Stadt Frohburg hat am 04.07.2019 in seiner öffentlichen Sitzung, den Entwurf der Ergänzungssatzung “Frauendorfer Hauptstraße“ im OT Frauendorf bestehend aus den zeichnerischen und textlichen Festsetzungen sowie der Begründung in der Fassung vom Juni 2019, gebilligt und bestimmt, diesen gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB in Verbindung mit § 3 Abs. 2 BauGB für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Auf die Erstellung eines Umweltberichtes kann nach § 13 Abs. 3 BauGB verzichtet werden.

Gemäß § 3 Abs. 2 BauGB wird der Entwurf der Ergänzungssatzung am „Frauendorfer Hauptstraße“ im OT Frauendorf in der Zeit vom

05.08.2019 bis einschließlich 06.09.2019

während der Dienststunden im Bürgerzentrum, Bürgerbüro (EG), der Stadtverwaltung Frohburg, Markt 13 - 15, 04654 Frohburg zu folgenden Zeiten

Montag                   9:00 Uhr bis 12:00 Uhr

Dienstag                 9:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr

Mittwoch                 9:00 Uhr bis 12:00 Uhr

Donnerstag             9:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 13:00 Uhr bis 17:30 Uhr

Freitag                   8:00 Uhr bis 11:00 Uhr

zu jedermanns Einsicht öffentlich ausgelegt.

Eine Erörterung über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswir­kun­gen der Planung erfolgt bei Interesse für jedermann im Bauamt der Stadtverwaltung Froh­burg, Zimmer 2.15, zu den Dienststunden.

Während der Auslegungsfrist können von jedermann Bedenken und Anregungen Satzungsentwurf schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt Frohburg, Markt 13 -15, 04654 Frohburg vorgebracht werden. Die fristgemäß vorgebrachten Einwände und An­regungen werden geprüft und das Ergebnis mitgeteilt.

Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Be­schlussfassung über die Satzung unberücksichtigt bleiben können. Des Weite­ren wird darauf hingewiesen, dass ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung un­zulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom An­trag­steller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hät­ten geltend gemacht werden können.

Wolfgang Hiensch

Bürgermeister

Kontaktperson

Frau A. Vogel

Gegenstände

Übersicht
  • Begründung
  • Planzeichnung

Informationen

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