Bebauungsplan Stadt Borna Frühzeitige Beteiligung

Entwurf 3. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes "An der Schanze" OT Neukirchen

  • Status Beendet
  • Zeitraum 12.06.2019 bis 12.07.2019
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Planzeichnung

Der Stadtrat der Stadt Borna hat am 23.05.2019 den Entwurf der 3. vereinfachten Änderung des Bebauungsplanes „An der Schanze“ einschließlich Begründung, Planungsstand 04/2019 gebilligt und die öffentliche Auslegung beschlossen.

Der Änderungsbereich umfasst den Geltungsbereich des seit 27.05.1994 rechtskräftigen Bebauungsplanes „An der Schanze“.

Unter Berücksichtigung veränderter Raum- und Nutzungsansprüche ist festzustellen, dass gewisse Festsetzungen derzeit gültigen Bebauungsplanes nicht mehr zeitgemäß und praktikabel sind. Weiterhin wurde deutlich, dass die durchgeführten Änderungen für Teilbereiche des Bebauungsplanes eine Ungleichbehandlung Anderer im Gebiet herbeiführen. Es soll daher für Festsetzungen, die das städtebauliche Grundkonzept nicht berühren, eine Änderung erfolgen, die für alle Grundstücke im Geltungsbereich des Bebauungsplanes gelten.

Das städtebauliche Ziel der Änderung besteht darin, eine flexible Grundstücksausnutzung unter Berücksichtigung der verfolgten Ein- und Durchgrünung des Gebietes, der Freihaltung der Vorgartenbereiche und auch der Verkehrssicherheit zu gewährleisten. Im Rahmen der Änderung erfolgt eine Anpassung an die heutigen Standards moderner Wohn- und Lebensformen.

Die Änderung des Bebauungsplanes erfolgt nach § 13 BauGB (vereinfachtes Verfahren), da die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und die folgenden Bedingungen gem. § 13 Abs. 1 BauGB erfüllt sind:

Das Vorhaben ist gem. Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung nicht UVP-pflichtig.

Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der Schutzgüter gem. § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB bestehen nicht.

Anhaltspunkte dafür, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 BImSchG zu beachten sind, bestehen nicht.

Mit der Anwendung der Vorschriften des vereinfachten Verfahrens entfallen:

- die frühzeitige Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. BauGB

- die Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB

- die Erstellung eines Umweltberichtes nach § 2a BauGB

- die Erforderlichkeit eines Ausgleiches für Eingriffe in Natur und Landschaft

- die Erstellung der zusammenfassenden Erklärung gem. § 10 Abs. 4 BauGB.

Kontaktperson

Stadtverwaltung Borna

FD31 - Bauordnung, Bauplanung, Stadtenwicklung

Frau Meißner

Markt 1

04552 Borna

Tel.: 03433 -873232

Mail: fd31@borna.de

Gegenstände

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  • Textliche Festsetzungen
  • Begründung
  • Bekanntmachung

Informationen

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