Raumordnungs-/Bauleitplan Stadt Böhlen Beschluss

Genehmigung der 1. Änderung des Bebauundsplanes "Lindenstraße 2"

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 15.01.2019 bis 14.01.2020
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Planzeichnung

Bekanntmachung der Erteilung der Genehmigung der 1. Änderung des Bebauungsplans „Lindenstraße 2“ der Stadt Böhlen in der Planfassung vom 12.06.2018, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A), den textlichen Festsetzungen (Teil B) sowie der Begründung mit Umweltbericht

Das Landratsamt des Landkreises Leipzig hat die vom Stadtrat in der Sitzung am 28.06.2018 als Satzung beschlossenen 1. Änderung des Bebauungsplans „Lindenstraße 2“ in der Fassung vom 12.06.2018, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A), den textlichen Festsetzungen (Teil B) sowie der Begründung mit Umweltbericht mit Bescheid vom 16.11.2018 (AZ: PG 11/18) nach § 10 Abs.2 BauGB genehmigt.

Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit bekannt gemacht. Die 1. Änderung des Bebauungsplanes tritt nach § 10 Abs.3 BauGB in Kraft.

Alle Interessierten können den genehmigten Bebauungsplan mit Begründung und der zusammenfassenden Erklärung in der Stadtverwaltung Böhlen, Karl-Marx-Straße 5, Zimmer 5, 04564 Böhlen während der unten angegebenen Dienststunden einsehen und über den Inhalt Auskunft erhalten.

Montag                        07:00 - 12:00 und 13:00 - 16:00 Uhr
Dienstag          07:00 - 12:00 und 13:00 - 18:00 Uhr
Donnerstag                  07:00 - 12:00 und 14:00 - 16:00 Uhr
Freitag             07:00 - 12:00 Uhr

Gemäß § 10a Abs.2 BauGB wird der in Kraft getretene Bebauungsplan mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung ergänzend auch auf der Homepage der Stadt Böhlen (http://www.stadt-boehlen.de/wirtschaft-bauen/rechtskräftige-bebauungspläne.html) sowie im Zentralen Internetportal des Landes (www.bauleitplanung.sachsen.de) zugänglich gemacht.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs.3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Nach § 215 Abs. 1 BauGB werden unbeachtlich:

  • eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  • eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vor-schriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und
  • nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
    wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs.3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
 

Dietmar Berndt
Bürgermeister

Kontaktperson

Stadtverwaltung Böhlen

Amt für Bau, Planung, Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung

Herr Koper

r.koper@stadt-boehlen.de

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