Raumordnungs-/Bauleitplan Stadt Oberwiesenthal Beschluss

Ergänzungssatzung "Emil-Riedel-Straße / Am Berg"

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 01.07.2020 bis 30.06.2021
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Planzeichnung

Bekanntmachung über den Beschluss und das Inkrafttreten der Satzung der Stadt Kurort Oberwiesenthal über die Einbeziehung einzelner Außenbereichsflächen in den im Zusammenhang bebauten Ortsteil gemäß § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB
Ergänzungssatzung "Emil-Riedel-Straße / Am Berg"

Der Stadtrat der Stadt Kurort Oberwiesenthal hat in seiner öffentlichen Sitzung am 09.06.2020 die Einbeziehung einzelner Außenbereichsflächen in den im Zusammenhang bebauten Ortsteil gemäß § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB – Ergänzungssatzung „Emil-Riedel-Straße / Am Berg“, bestehend aus der Planzeichnung im Maßstab M 1 : 1.000 und den textlichen Festsetzungen in der Fassung vom Februar 2020 als Satzung beschlossen (Beschluss-Nr.: 35/6 STR ö./2020).

Der Stadtrat billigte die dazugehörige Begründung vom Februar 2020.

Der Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht.

Mit dieser Bekanntmachung tritt die Ergänzungssatzung „Emil-Riedel-Straße / Am Berg" in Kraft.

Jedermann kann die Ergänzungssatzung und ihre Begründung im Rathaus, Markt 8, 09484 Kurort Oberwiesenthal, Zimmer 28 (2. OG) während der Öffnungszeiten

Montag                       9.00 – 12.00 Uhr                    13.00 – 16.00 Uhr
Dienstag                     9.00 – 12.00 Uhr                    13.00 – 18.00 Uhr
Donnerstag                 9.00 – 12.00 Uhr                    13.00 – 16.00 Uhr
Freitag                        9.00 – 12.00 Uhr                   

einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.

Die Ergänzungssatzung und ihre Begründung sind auf der Internetseite www.oberwiesenthal.de unter der Rubrik Bürgerservice / Satzungen sowie auf den Internet­seite des Landesportals des Freistaates Sachsen unter www.bauleitplanung.sachsen.de zur Einsichtnahme eingestellt.

Hinweise:

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39–42 BauGB bezeichneten Vermögens­nachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der im § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 des BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis der Ergänzungssatzung und des Flächennutzungsplans oder aber ein nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs nur beachtlich werden, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Rechtsvorschriften oder den Mangel des Abwägungsvorgangs begründen soll, ist darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB).

Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 Sächsische Gemeindeordnung (SächsGemO) gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

  1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
  2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekannt­machung der Satzung verletzt worden sind,
  3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
  4. vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist
    a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
    b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach den Nummern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann die Verletzung geltend machen.

Kurort Oberwiesenthal, den 30.06.2020

Ernst
Bürgermeister

Kontaktperson

Stadtverwaltung Kurort Oberwiesenthal
Markt 8
09484 Kurort Oberwiesenthal

Tel.:      037348 1550-19
Fax:      037348 1550-28

E-Mail: c.hoffmann@oberwiesenthal.de

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  • 01_Planzeichnung + Festsetzungen
  • 02_Begründung
  • 03_Bekanntmachung

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