Bebauungsplan Gemeinde Hirschstein Beschluss

Bebauungsplan "Feuerwehrgerätehaus" OT Mehltheuer 1. Änderung des Bebauungsplanes "Neue Schänke"

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 20.09.2019 bis 19.09.2020
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Planzeichnung

Öffentliche Bekanntmachung

Vollzug des Baugesetzbuches:

Bebauungsplan „Feuerwehrgerätehaus“ OT Mehltheuer
1. Änderung des Bebauungsplanes „Neue Schänke“ OT Mehltheuer -

Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses

Die Gemeinde Hirschstein hat mit Beschluss des Gemeinderates vom 28.08.2019 den Bebauungsplan „Feuerwehrgerätehaus“ OT Mehltheuer als 1. Änderung des Bebauungsplans „Neue Schänke“ OT Mehltheuer“ für die Flurstücks-Nrn. 232 und 236/1 sowie die einbezogene Teilfläche Flur-Nr. 392, jeweils Gemarkung Mehltheuer, bestehend aus der Planzeichnung mit textlichen Festsetzungen in der Fassung vom 28.08.2019 als Satzung beschlossen. Die Begründung, ebenfalls in der Fassung vom 28.08.2019, wurde als Bestandteil des Bebauungsplanes „Feuerwehrgerätehaus“ OT Mehltheuer gebilligt.

Der Satzungsbeschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan „Feuerwehrgerätehaus“ OT Mehltheuer in Kraft.

Jedermann kann den Bebauungsplan „Feuerwehrgerätehaus“ OT Mehltheuer, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A), dem Textteil (Teil B) und der Begründung mit Umweltbericht (Teil  C), sowie die zusammenfassende Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung im Bebauungsplan berücksichtigt wurden und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, vom Tag der Bekanntmachung an in der Gemeindeverwaltung Hirschstein, OT Prausitz, Hauptstraße 7, 01594 Hirschstein während der üblichen Dienststunden einsehen und über seinen Inhalt Auskunft verlangen.

Außerdem wird der Bebauungsplan in das Internet auf der Internetseite der Gemeinde Hirschstein unter https://www.hirschstein.de unter der Rubrik Aktuelles, Bauleit-/Flächennutzungsplan und im Zentralen Landesportal Bauleitplanung unter https://buergerbeteiligung.sachsen.de  eingestellt.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach:

1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans,

3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs und

4. nach § 214 Abs. 2a im beschleunigten Verfahren beachtliche Fehler,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans „Feuerwehrgerätehaus“ schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 Sächsischer Gemeindeordnung (SächsGemO) gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn:

  1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
  2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Satzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
  4. vor Ablauf der im § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist
    1. die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
    2. die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach den Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Hirschstein, 12.09.2019

Conrad Seifert

Bürgermeister

Kontaktperson

Conrad Seifert, Bürgermeister

Gegenstände

Übersicht
  • Textteil
  • Begründung
  • Planzeichnung
  • Zusammenfassende Erklärung

Informationen

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