Ortsübliche Bekanntmachung
über die öffentliche Auslegung des Entwurfs der Ergänzungssatzung „An der Schule“ in Callenberg nach § 34 Abs. 4 BauGB
Der Gemeinderat der Gemeinde Callenberg hat in seiner öffentlichen Sitzung am 26.08.2019 den Entwurf der Ergänzungssatzung „An der Schule“ in Callenberg in der Fassung vom 08.04.2019 mit Planzeichnung und Begründung gebilligt und die öffentliche Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB beschlossen.
Der Entwurf der Ergänzungssatzung der Gemeinde Callenberg, bestehend aus Planzeichnung mit Festsetzungen und der Begründung liegen in der Zeit vom:
23.09.2019 bis 25.10.2019
in der Gemeindeverwaltung der Gemeinde Callenberg, Rathausstraße 40, 09337 Callenberg OT Falken zu folgenden Zeiten:
Montag 9.00 – 12.00 Uhr
Dienstag 9:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 18:00 Uhr
Mittwoch 9.00 – 12.00 Uhr
Donnerstag 9:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 16:00 Uhr
Freitag 9:00 – 12:00 Uhr
zu jedermanns Einsicht öffentlich aus.
Die Aufstellung der Ergänzungssatzung wird im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB durchgeführt. Dementsprechend wird gemäß § 13 Abs. 3 BauGB von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB sowie von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB, von der Angabe zu umweltrelevanten Informationen nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB und von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6 Abs. 5 Satz 3 und § 10a BauGB abgesehen.
Parallel dazu kann der Entwurf der Ergänzungssatzung der Gemeinde Callenberg auf der Internetseite der Gemeinde (www.callenberg.de) sowie auf dem zentralen Internetportal des Landes Sachsen (www.buergerbeteiligung.sachsen.de) eingesehen werden.
Während der Auslegungsfrist können alle an der Planung Interessierten die Planunterlagen einsehen sowie Stellungnahmen hierzu schriftlich oder während der oben aufgeführten Zeiten zur Niederschrift abgeben.
Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über die Satzung unberücksichtigt bleiben, wenn die Gemeinde den Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit der Satzung nicht von Bedeutung ist (§ 3 Abs. 2 BauGB).
Ein Antrag nach § 47 Verwaltungsgerichtsordnung ist unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.
Callenberg, 29.08.2019
Röthig
Bürgermeister Siegel
Gemeindeverwaltung Callenberg
Bauamt, Frau Haubold
03723/69996-42
E-Mail: haubold@callenberg.de