Raumordnungs-/Bauleitplan Gemeinde Neukirchen/Pleiße Öffentliche Auslegung

Ergänzungssatzung „Erweiterung des Gewerbegebietes Werdauer Str. 87“, Gemeinde Neukirchen/Pleiße, Flurstück Nr. 73/5 Gem. Neukirchen

  • Status Beendet
  • Zeitraum 27.06.2017 bis 31.07.2017
Schmuckgrafik - öffne Lightbox
Planzeichnung

Der Gemeinderat der Gemeinde Neukirchen / Pleiße hat am 31.05.2017 in öffentlicher Sitzung die Aufstellung der Satzung über die Einbeziehung einzelner Außenbereichsflächen in den im Zusammenhang bebauten Ortsteil gemäß § 34 (4) S.1 Nr. 3 BauGB Ergänzungssatzung „Erweiterung des Gewerbegebietes Werdauer Straße 87“ Gemeinde Neukirchen/Pleiße, Gemarkung Neukirchen beschlossen. Der räumliche Geltungsbereich der Ergänzungssatzung umfasst das Flurstück Nr. 73/5 der Gemarkung Neukirchen.

Der Gemeinderat der Gemeinde Neukirchen/Pleiße hat am 31.05.2017 in öffentlicher Sitzung den Entwurf der Satzung über die Einbeziehung einzelner Außenbereichsflächen in den im Zusammenhang bebauten Ortsteil gemäß § 34 (4) S.1 Nr. 3 BauGB Ergänzungssatzung „Erweiterung des Gewerbegebietes Werdauer Straße 87“ Gemeinde Neukirchen/Pleiße,  in der Fassung  13.05.2017 einschl. Begründung gebilligt und die öffentliche Auslegung nach § 34 (6) S.1, § 13 (2) S.1 Nr. 2, § 3 Abs. 2 BauGB beschlossen.

Der Gemeinderat hat beschlossen, die Beteiligung der berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 34 (6) S.1, § 13 (2) S.1 Nr. 3, § 4 (2) BauGB in Verbindung mit § 4a (2) BauGB sowie der Nachbargemeinden parallel durchzuführen.

Die Ergänzungssatzung nach § 34 (4) Nr. 3 BauGB wird im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB durchgeführt.

Für die Satzungen nach § 34 (4) BauGB besteht keine Pflicht zur Umweltprüfung. Gemäß § 13 BauGB ist eine Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4, der Umweltbericht gemäß § 2a und die Angaben zu umweltbezogenen Informationen nach § 3 Abs. 2 Satz 2, entbehrlich; § 4c ist nicht anzuwenden. Es wird darauf hingewiesen, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird (§ 13 Abs. 3 BauGB).

Einordnung / Lage des Plangebietes

Das Satzungsgebiet liegt im südlich gelegenen Ortsteil Neukirchen an der

Ortsstraße Werdauer Straße.

Ziel und Zweck der Planung

Mit der Aufstellung der Ergänzungssatzung „Erweiterung des Gewerbegebietes Werdauer Straße 87“ Gemeinde Neukirchen/Pleiße, Gemarkung Neukirchen gemäß § 34 Abs. 4 (4) Nr. 3 BauGB soll eine einzelne Außenbereichsfläche städtebaulich angemessen in den im Zusammenhang bebauten Ortsteil einbezogen werden. Die einzubeziehende  Außenbereichsfläche,  grenzt an den im Zusammenhang bebauten Ortsteil an. Durch die geplante straßenbegleitende Bebauung ist eine geordnete städtebauliche Entwicklung gewährleistet.

Mit der städtebaulichen Satzung soll die östlich der Werdauer Straße vorhandene Mischbebauung durch Nutzung örtlicher Ressourcen innerhalb der bereits vorhandenen und absehbar geplanten Erschließung mit umweltverträglicher Planung geordnet abgerundet werden.

Es soll ein Gewerbebau( Ausstellungs- und Verkaufsraum) für den bereits bestehenden Natursteinbetrieb in der Gemeinde Neukirchen mit Betriebsinhaberwohnung entstehen.

Der Entwurf der Satzung über die Festlegung der Grenzen für im Zusammenhang bebauter Ortsteile gemäß § 34 (4) Nr. 3 BauGB einschließlich der Begründung werden in der Zeit vom 27.06.2017 bis 31.07.2017 in der Gemeindeverwaltung Neukirchen, Pestalozzistr. 40, 08459 Neukirchen während der üblichen Dienststunden

Montag          7.00 – 11.30 Uhr und 13.00 – 15.30 Uhr

Dienstag       9.00 – 11.30 Uhr und 13.00 – 18.00 Uhr

Mittwoch        7.00 -  11.30 Uhr und 13.00 - 15.30 Uhr

Donnerstag  9.00 – 11.30 Uhr und 13.00 – 16.00 Uhr

Freitag           9.00 – 11.30 Uhr

öffentlich ausgelegt.

Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen schriftlich unter Gemeindeverwaltung Neukirchen, Pestalozzistr. 40, 08459 Neukirchen oder mündlich zur Niederschrift in der Gemeindeverwaltung Neukirchen, Pestalozzistr. 40, 08459 Neukirchen abgegeben werden

Da das Ergebnis der Behandlung der Stellungnahme mitgeteilt wird, ist die Angabe der Anschrift des Verfassers zweckmäßig.

Es wird darauf hingewiesen, dass verspätet abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über die Ergänzungssatzung unberücksichtigt bleiben können (§ 4a Abs. 6 BauGB).

Ein Antrag nach § 47 VwGO ist unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

Neukirchen/Pleiße, den 20.06.2017

Kontaktperson

Gemeindeverwaltung Neukirchen

Bauamt
Frau Hildebrandt
Tel. 03762 / 952419

k.hildebrandt@neukirchen-pleisse.de

Gegenstände

Übersicht
  • Begründung

Informationen

Übersicht
zum Seitenanfang
Anmelden

Anmelden

Anmelden

Datenschutzeinstellungen

Es werden für den Betrieb der Seite technisch notwendige Cookies gesetzt. Darüber hinaus können Sie Inhalte von Drittanbietern erlauben. Ein Widerruf ist jederzeit möglich.
Weitere Informationen finden Sie unter Datenschutzerklärung und Impressum.