Bebauungsplan Gemeinde Boxberg/O.L. Beschluss

Bebauungsplan Industriestandort Schadendorf

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 25.02.2022 bis 24.02.2023
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Planzeichnung

Öffentliche Bekanntmachung

Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Bebauungsplanes „Industriestandort Schadendorf“  in der Gemeinde Boxberg/O.L.

Der Gemeinderat der Gemeinde Boxberg/O.L. hat in seiner öffentlichen Sitzung am 12.04.2021 den Bebauungsplan „Industriestandort Schadendorf“ in der Gemeinde Boxberg/O.L. in der Fassung vom 13.02.2021 gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen. Der Beschluss zum Bebauungsplan wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekanntgemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt die Satzung über den Bebauungsplan „Industriestandort Schadendorf“ in Kraft.

Der Bebauungsplan wurde gemäß § 8 Abs.2 Satz 1 BauGB aus dem wirksamen Flächennutzungsplan der Gemeinde entwickelt und ist damit nicht genehmigungspflichtig.

Alle Interessierten können den Bebauungsplan mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Abs.1 BauGB in der Gemeinde Boxberg/O.L., Südstraße 4, 02943 Boxberg/O.L. während folgender Zeiten einsehen und über deren Inhalt Auskunft erhalten:

Montag                  9.00 – 12.00 Uhr

Dienstag                9.00 – 12.00 Uhr und 14.00 – 18.00

Donnerstag            9.00 – 12.00 Uhr und 14.00 – 16.00

Freitag                   9.00 – 12.00 Uhr

Entsprechend § 10 a Abs. 2 BauGB wird der in Kraft getretene Bebauungsplan mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung ergänzend auch im Internet eingestellt und über das zentrale Landesportal Sachsen https://buergerbeteiligung.sachsen.de öffentlich zugänglich gemacht.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhaltes oder Mangels geltend gemacht worden sind. Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a beachtlich sind.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gültiger Fassung gelten Bebauungspläne, die unter Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,

2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung     der Satzung verletzt worden sind,

3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat.

4. vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist´

    a) die Rechtsaufsichtbehörde den Beschluss beanstandet hat oder

    b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nummern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist

Boxberg/O.L., den 10.02.2022

A. Junker

Bürgermeister

Kontaktperson

Bauamtsleiterin

Frau Kokles

Telefon: 035774/35415

E- Mail: c.kokles@boxberg-ol.de

Gegenstände

Übersicht
  • Planzeichnung
  • Begründung
  • Umweltbericht
  • Allgemeine Vorprüfung § 3cUVPG
  • FFH- Vorprüfung
  • Spez. Artenschutzprüfung
  • Zusammenfassende Erklärung

Informationen

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