Bebauungsplan Stadt Bischofswerda Öffentliche Auslegung

Bebauungsplan "Gewerbegebiet Goldbacher Straße" in Rammenau 3. Änderung

  • Status Beendet
  • Zeitraum 22.01.2018 bis 23.02.2018
  • Stellungnahmen 0 Stellungnahmen
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Planzeichnung

Der Gemeinderat der Gemeinde Rammenau hat in seiner Sitzung am 11.12.2017 den Entwurf der Änderung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Goldbacher Straße" für das Flurstück Nr. 1176/4 der Gemarkung Rammenau und die Begründung zur Offenlage gebilligt.

Die Unterlagen zum Planentwurf der Änderung mit Begründung und die Eingriffs-Ausgleichsbilanzierung sowie die vorhandenen umweltbezogenen Stellungnahmen liegen in der Zeit vom 22.01. bis 23.02.2018 während der Dienststunden in der Gemeindeverwaltung Rammenau, Hauptstraße 16, 01877 Rammenau, zu jedermanns Einsicht öffentlich aus. Stellungnahmen können nur zu den geänderten Teilen abgegeben werden. Durch die Änderung des rechtskräftigen Bebauungsplanes werden die Grundzüge der Planung nicht berührt, daher wird das vereinfachte Verfahren nach § 13 BauGB angewandt. Gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 BauGB wird von der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB abgesehen. Gemäß § 13 ABs. 3 Satz 1 BauGB wird von der Durchführung der Umweltprüfung gemäß § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6 Abs. 5 Satz 3 und § 10 Abs. 4 BauGB abgesehen. Es sind folgende Arten umweltbezogener Informationen verfügbar: Umweltbezogene Informationen zu den Auswirkungen auf Mensch, Tier und Pflanzen, Boden, Wasser, Luft/Klima und Energie sowie zur naturschutzrechtlichen Bewertung (Eingriffs- und Ausgleichsregelung). Während der öffentlichen Auslegung kann jedermann Einsicht nehmen und Auskünfte erhalten. Bedenken und Anregungen können schriftlich oder zur Niederschrift in der Gemeindeverwaltung Rammenau, Hauptstraße 16, 01877 Rammenau abgegeben werden. Stellungnahmen können während der Auslegungsfrist abgegeben werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung unberücksichtigt bleiben, auf den § 3 Abs. 2 Satz 2.2 Halbsatz wird hingewiesen. Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diese Änderung und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen. Es wird weiterhin darauf hingewiesen, dass ein Antrag nach § 47 Verwaltungsgerichtsordnung zur Einleitung einer Normenkontrolle unzulässig ist, wenn die den Antrag stellende Person nur Einwendungen geltend macht, die sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

Langhammer

Bürgermeister  

Kontaktperson

Stadtverwaltung Bischofswerda

Altmarkt 1

01877 Bischofswerda

Frau Michel

Tel.: (03594) 786 103

E-Mail: silke.michel@bischofswerda.de

Gegenstände

Übersicht
  • Planzeichnung
  • Begründung
  • Eingriff-/Ausgleichsbilanzierung
  • Maßnahmeplan
  • Maßnahmeblätter

Informationen

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