Bebauungsplan Stadt Bischofswerda Öffentliche Auslegung

Bebauungsplan Nr. 28 "Ortsteil Goldbach"

  • Status Beendet
  • Zeitraum 20.04.2020 bis 19.05.2020
  • Stellungnahmen 0 Stellungnahmen
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Planzeichnung

 Bekanntmachung des Beschlusses zur öffentlichen Auslegung des Entwurfes  der Änderung des Bebauungsplanes Nr. 28 „Ortsteil Goldbach“ gemäß § 13 BauGB – Auslegung im vereinfachten Verfahren

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Der Stadtrat der Stadt Bischofswerda hat in seiner Sitzung am 31.03.2020 den Entwurf der Änderung des Bebauungsplanes Nr. 28 „Ortsteil Goldbach“ und die Begründung zur Offenlage gebilligt.

Der gebilligte Entwurf der Änderung des Bebauungsplanes Nr. 28 „Ortsteil Goldbach“ bezüglich der Neufestlegung der Anteile von überbaubarer und nicht überbaubarer Grundstücksfläche auf dem Flurstück 36/1 der Gemarkung Goldbach und die Begründung der Änderungen liegen in der Zeit vom

20.04.2020 bis einschließlich 19.05.2020

während der Dienststunden und nach telefonischer Anmeldung im Bürger- und Tourismusservice der Stadt Bischofswerda, Altmarkt 1, 01877 Bischofswerda, zu jedermanns Einsicht öffentlich aus.

Die Planunterlagen sind auf der Internetseite des Landesportals des Freistaates Sachsen unter www.buergerbeteiligung.sachsen.de, sowie auf der Internetseite der Stadt Bischofswerda, www.bischofswerda.de als Link zum Landesportal zur Einsichtnahme innerhalb des genannten Zeitraumes einsehbar.

Die Änderung des Bebauungsplanes Nr. 28 „Ortsteil Goldbach“ wird im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB durchgeführt. Dabei wird gemäß § 13 Abs. 3 Nr. 1 BauGB auf die Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB und Umweltbericht gemäß § 2a BauGB verzichtet.

Während der öffentlichen Auslegung kann jedermann Einsicht nehmen und Auskünfte erhalten. Bedenken und Anregungen können nur zu den geänderten Teilen schriftlich oder zur Niederschrift im Bürgerbüro der Stadtverwaltung Bischofswerda, Altmarkt 1, 01877 Bischofswerda abgegeben werden. Stellungnahmen können während der Auslegungsfrist abgegeben werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung  unberücksichtigt bleiben.

Ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung ist unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

Prof. Dr. Holm Große

Oberbürgermeister

Kontaktperson

Annett Richter

Telefon +49 3594 786-103

Telefax +49 3594 786-109

annett.richter@bischofswerda.de

Gegenstände

Übersicht
  • Planzeichnung
  • Begründung

Informationen

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