Bebauungsplan Stadt Bischofswerda Öffentliche Auslegung

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 18 "Lagerhalle Israel"

  • Status Beendet
  • Zeitraum 13.11.2017 bis 15.12.2017
  • Stellungnahmen 1 Stellungnahme
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Planzeichnung

Der Stadtrat der Stadt Bischofswerda hat in seiner Sitzung am 30.05.2017 den Entwurf des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 18 "Lagerhalle Israel" für das Flurstück Nr. 1789/11 der Gemarkung Bischofswerda und die Begründung zur frühzeitigen Offenlage gebilligt.

Das Plangebiet umfasst das oben genannte Flurstück am Ortsausgang von Bischofswerda in Richtung Putzkau. Die Unterlagen zum Planentwurf mit Begründung und Umweltbericht liegen in der Zeit vom

13.11. bis 15.12.2017  während der Dienststunden im Bürgerbüro der Stadt Bischofswerda, Altmarkt 1, 01877 Bischofswerda, zu jedermanns Einsicht öffentlich aus.

Die Planunterlagen sind auf der Internetseite des Landesportals des Freistaates Sachsen, sowie auf der Internetseite der Stadt Bischofswerda, www.bischofswerda.de als Link zum Landesportal zur Einsichtnahme innerhalb des genannten Zeitraumes einsehbar.

Es wird eine Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt. Es sind folgende Arten umweltbezogener Informationen verfügbar:

Umweltbezogene Informationen zu den Auswirkungen auf Mensch, Tier und Pflanzen, Boden, Wasser, Luft/Klima und Energie sowie zur naturschutzrechtlichen Bwertung ( Eingriffs- und Ausgleichsregelung) und zu Altlasten.

Während der öffentlichen Auslegung kann jedermann Einsicht nehmen und Auskünfte erhalten. Bedenken und Anregungen können schriftlich oder zur Niederschrift im Bürgerbüro der Stadtverwaltung Bischofswerda, Altmarkt 1, oder über das Landesportal abgegeben werden. Stellungnahmen können während der Auslegungsfrist abgegeben werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung unberücksichtigt bleiben.

Auf die Vorschriften des § 44 ABs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung und über das Erlöschhen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Es wird weiterhin darauf hingewiesen, dass ein Antrag nach § 47 Verwaltungsgerichtsordnung zur Einleitung einer Normenkontrolle unzulässig ist, wenn die den Antrag stellende Person nur Einwendungen geltend macht, die sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

Prof.Dr. Holm Große

Oberbürgermeister

Kontaktperson

Stadtverwaltung Bischofswerda

Altmarkt 1

01877 Bischofswerda

Frau Michel

Tel.: (03594) 786 103

E-Mail: silke.michel@bischofswerda.de

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