Bebauungsplan Gemeinde Bannewitz Beschluss

B-Plan II.17_Zur Eichleite

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 26.01.2018 bis 25.01.2019
Schmuckgrafik - öffne Lightbox
Planzeichnung

Öffentliche Bekanntmachung

Satzung der Gemeinde Bannewitz zum Bebauungsplan Nr. II.17
„Zur Eichleite“

Der Gemeinderat der Gemeinde Bannewitz hat am 19.12.2017 in der öffentlichen Sitzung den Bebauungsplan Nr. II.17 „Zur Eichleite“ der Gemeinde Bannewitz gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) mit Beschluss Nr. 101/2017 als Satzung beschlossen.

Der Geltungsbereich umfasst die Flurstücke 596/1, 596/2, 596/3, 596/4, 598, 599 und 610/2 der Gemarkung Possendorf sowie Teile des Flurstücks 603/1 der Gemarkung Possendorf. Maßgebend sind die Planzeichnung und die Begründung in der Fassung von 15.11.2017.

Der Bebauungsplan, die Begründung und die umweltbezogenen Informationen werden gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch in Verbindung mit § 2 Abs. 1 der Bekanntmachungssatzung der Gemeinde Bannewitz im Rathaus der Gemeinde Bannewitz, Hauptverwaltung OT Possendorf, Schulstraße 6, 01728 Bannewitz im Zimmer 107 zu jedermanns Einsichtnahme zu den üblichen Öffnungszeiten

Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr

sowie Dienstag von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr

und Donnerstag von 13:00 Uhr bis 16:00 Uhr

bereitgehalten. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt.

Der Bebauungsplan tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb von 3 Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.

Gemäß § 215 BauGB wird darauf hingewiesen, dass eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs gemäß § 215 Abs. 1 unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2 a beachtlich sind.

Eine etwaige Verletzung von Formvorschriften der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) oder aufgrund dieser erlassener Vorschriften bei der Änderung dieses Bebauungsplanes wird nach § 4 Abs. 4 SächsGemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist.

Bannewitz, 17.01.2018

Ch. Fröse

Bürgermeister

Kontaktperson

Frau Tischer

Referentin Bauleitplanung

Gemeindeverwaltung Bannewitz

Possendorf, Schulstraße 6

01728 Bannewitz

Tel.: 035206-204 49

Fax: 035206-204 35

Email : bauleitplanung@bannewitz.de

Internet: www.bannewitz.de

Gegenstände

Übersicht
  • Bekanntmachung
  • Planzeichnung
  • Begründung
  • Umweltbezogene Stellungnahmen

Informationen

Übersicht
zum Seitenanfang
Anmelden

Anmelden

Anmelden

Datenschutzeinstellungen

Es werden für den Betrieb der Seite technisch notwendige Cookies gesetzt. Darüber hinaus können Sie Inhalte von Drittanbietern erlauben. Ein Widerruf ist jederzeit möglich.
Weitere Informationen finden Sie unter Datenschutzerklärung und Impressum.