Öffentliche Bekanntmachung
Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit
gemäß §3 Abs. 1 BauGB zur Neuaufstellung
des Flächennutzungsplans der
Großen Kreisstadt Annaberg-Buchholz,
Vorentwurf 12/2018
Der Stadtrat der Großen Kreisstadt Annaberg-Buchholz hat am 26.01.2017 den Beschluss gefasst, einen Flächennutzungsplan für das Stadtgebiet Annaberg-Buchholz aufzustellen und öffentlich auszulegen. Der Vorentwurf zur Neuaufstellung des Flächennutzungsplans im M 1:5.000, in der Fassung 12/2018 einschließlich der Begründung und dem Umweltbericht wird zur öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 1 BauGB bestimmt.
Der Vorentwurf der Neuaufstellung des Flächennutzungsplans, Stand 12/2018 mit Begründung und Umweltbericht, liegt in der Zeit
vom 11.03.2019 bis zum 12.04.2019
in der Stadtverwaltung Annaberg-Buchholz, Markt 1, 09456 Annaberg-Buchholz im Fachbereich 6, SG Stadtplanung / Stadtsanierung (Zi. 2.25) während der nachfolgend genannten Dienstzeiten zu jedermanns Einsicht öffentlich aus:
Montag 07:30 - 15:30 Uhr
Dienstag 07:30 - 18:00 Uhr
Mittwoch 07:30 - 15:30 Uhr
Donnerstag 07:30 - 16:00 Uhr
Freitag 07:30 - 12:00 Uhr.
Die vollständigen Planunterlagen sind während der Auslegungsfrist ebenfalls auf der Internetseite der Stadt Annaberg-Buchholz
(https://www.annaberg-buchholz.de/flaechennutzungsplan und über das zentrale Landesportal Bauleitplanung (https://buergerbeteiligung.sachsen.de/portal/annaberg-buchholz/beteiligung/aktuelle-themen) in das Internet eingestellt. Während der Auslegungsfrist können von jedermann Anregungen zum Vorentwurf schriftlich oder während der o.g. Auslegungszeiten mündlich zur Niederschrift vorgebracht werden.
Stellungnahmen, die nicht rechtzeitig abgegeben worden sind, können bei der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan unberücksichtigt bleiben, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Flächennutzungsplans nicht von Bedeutung ist.
Eine Vereinigung im Sinne des § 4 Abs.3 Satz 1 Nr. 2 UmwRG ist in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Abs. 2 UmwRG gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 UmwRG mit allen Einwendungen ausgeschlossen, die sie im Rahmen der Auslegungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können. Ein Antrag nach § 47 Verwaltungsgerichtsordnung ist unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.
Die Nachbargemeinden sowie die planberührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange werden nach § 2 Abs. 2 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 4a Abs. 2 BauGB gleichzeitig frühzeitig beteiligt.
Annaberg-Buchholz, den 28.02.2019
Rolf Schmidt
Oberbürgermeister
Christian Sieber
SG Stadtplanung und Sanierung