Bebauungsplan Große Kreisstadt Annaberg-Buchholz Beschluss

Genehmigung Bebauungsplan WG Alte Poststraße

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 08.11.2018 bis 07.11.2019
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ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNG

BEKANNTMACHUNG DER ERTEILUNG DER GENEHMIGUNG DES BEBAUUNGSPLANS DER GROSSEN KREISSTADT ANNABERG-BUCHHOLZ „WOHNGEBIET ALTE POSTSTRASSE"

Der vom Stadtrat der Großen Kreisstadt Annaberg-Buchholz im öffentlichen Teil seiner Sitzung am 30.08.2018 in der Fassung vom Mai 2018 als Satzung beschlossene vorzeitige Bebauungsplan mit integriertem Grünordnungsplan „Wohngebiet Alte Poststraße", bestehend aus:

Teil A – Planzeichnung M 1: 500 und

Teil B – Text

wurde mit Bescheid des Landratsamtes Erzgebirgskreis vom 11.09.2018,

AZ: 02687-2018-32 nach §10 Abs. 2 BauGB gültiger Fassung genehmigt.

Die Genehmigung wird hiermit bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan „Wohngebiet Alte Poststraße" nach § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.

Jedermann kann den Bebauungsplan mit der Begründung einschließlich Umweltbericht und die zusammenfassende Erklärung nach §10a Abs.1 BauGB während der nachfolgend genannten Zeiten der Stadtverwaltung Annaberg-Buchholz, Markt 1, 09456 Annaberg-Buchholz im Fachbereich 6, SG Stadtplanung / Stadtsanierung, in Zimmer 2.25, kostenlos einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen:

Mo. 7.30 – 15.30 Uhr

Di. 7.00 – 18.00 Uhr

Mi. 7.00 – 15.30 Uhr

Do. 7.00 – 16.00 Uhr

Fr. 7.00 – 12.00 Uhr

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach

1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und

3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

Bekanntmachungsanordnung:

Nach §4 Abs.4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der SächsGemO zu Stande gekommen sind,

ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,

2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

3. der Oberbürgermeister dem Beschluss nach §52 Abs.2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,

4. vor Ablauf der in §4 Abs.4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist

a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder

b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der

Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach den Nummern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist.

Annaberg-Buchholz, den 27.09.2018

Rolf Schmidt

Oberbürgermeister Dienstsiegel

Kontaktperson

Christian Sieber

SG Stadtplanung / Sanierung

Gegenstände

Übersicht
  • Begründung BP
  • Endfassung BP
  • Zusammenfassende Erklärung
  • ANLAGE 1 - Bestandserfassung
  • ANLAGE 2 - Gutachten Altbergbau
  • ANLAGE 3 - Artenschutzfachliche Begutachtung
  • ANLAGE 4 - Artenlisten für Anpflanzungen
  • ANLAGE 5 - Hydrogeologisches Kurzgutachten
  • ANLAGE 6 - Befreiende Bescheide LAA

Informationen

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