Außenbereichssatzung Stadt Adorf/Vogtl. Beschluss

Satzung zur Aufhebung der Außenbereichssatzung Nr. 6 der Stadt Adorf, Bereich mittleres Wolfsgäßchen

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 10.11.2021 bis 09.11.2022
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Planzeichnung

Ortsübliche Bekanntmachung gemäß § 10 Abs. 3 BauGB

Inkrafttreten der

Satzung zur Aufhebung der Außenbereichssatzung Nr. 6

der Stadt Adorf, Bereich mittleres Wolfsgäßchen

Der Stadtrat der Stadt Adorf/Vogtl. hat am 04.10.2021 in öffentlicher Sitzung die Satzung zur Aufhebung der Außenbereichssatzung Nr. 6 der Stadt Adorf, Bereich mittleres Wolfsgäßchen beschlossen.

Das Bauleitplanverfahren wurde im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB durchgeführt. Gemäß §13 Abs. 2 Satz 2 BauGB wird von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Abs. 1 BauGB abgesehen.  Die Satzung bedarf keiner Genehmigung durch das Landratsamt Vogtlandkreis SG Regionalplanung/ Denkmalschutz. Während der Anhörung der Träger öffentlicher Belange und der Offenlage gab es keine Anregungen und Bedenken zur Satzung.

Die Satzung einschließlich ihrer Begründung kann im Stadtbauamt der Stadt Adorf/Vogtl., Markt 3, Zimmer 22, 08626 Adorf/Vogtl. während der üblichen Dienststunden eingesehen werden. Jedermann kann die Satzung einsehen und über ihren Inhalt Auskunft verlangen.

Dienststunden:                      

Montag                       09:00 – 12:00 Uhr

Dienstag                     09:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 18:00 Uhr

Mittwoch                     09:00 – 12:00 Uhr

Donnerstag                 09:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 16:00 Uhr

Freitag                        09:00 - 12:00 Uhr

Sollte es auf Grund der besonderen Regelungen infolge der Covid-19-Pandemie Beschränkungen der Öffnungszeiten geben müssen, weisen wir darauf hin, dass zur Wahrnehmung der o.g. Einsichtnahme eine vorherige Terminvereinbarung unter 037423/57534 zwingend erforderlich ist. Bitte setzen Sie sich hierzu im Vorfeld zu den genannten Sprechzeiten telefonisch mit uns in Verbindung.

Die in Kraft getretene Satzung mit der Begründung wird gemäß § 10a Abs. 2 BauGB ergänzend auch ins Internet auf der Homepage der Stadt Adorf/Vogtl. (www.adorf-vogtland.de) eingestellt und auf dem zentralen Internetportal des Freistaates Sachsen (unter Bauleitplanung.sachsen.de) zugänglich gemacht.

Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Nr. 1 – 3 und Abs. 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel in der Abwägung nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB sind gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1 – 3 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Adorf/Vogtl., Markt 1, 08626 Adorf/Vogtl. geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39-42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.

Hinweis auf § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten 1 Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

  1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
  2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
  4. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist
  1. die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder
  2. die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 SächsGemO geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Adorf/Vogtl., den  29.10.2021                            Bürgermeister, Rico Schmidt

                                                                                             

 

Kontaktperson

Heike Windisch

Gegenstände

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  • Textliche Festsetzungen
  • Planzeichnung
  • Textliche Festsetzungen
  • Begründung

Informationen

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