Bebauungsplan Gemeinde Klipphausen Beschluss

Bebauungsplan "Windenergienutzung WI02 Baeyerhöhe"

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 30.04.2024 bis 29.04.2025
Schmuckgrafik - öffne Lightbox
Planzeichnung

45/2024e Öffentliche Bekanntmachung / veröffentlicht am 30.04.2024

Bekanntmachung der Satzung der Gemeinde Klipphausen über den Bebauungsplan „Windenergienutzung WI02 Baeyerhöhe“

Der Gemeinderat der Gemeinde Klipphausen hat in seiner Sitzung am 09.04.2024 den Bebauungsplan „Windenergienutzung WI02 Baeyerhöhe“ der Gemeinde Klipphausen in der Fassung vom 18.08.2023 mit redaktionellen Änderungen vom 05.12.2023 nach § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) als Satzung beschlossen (Beschluss-Nr. 05-96/2024).

Die Satzung wird in Form der Ersatzbekanntmachung bekannt gemacht und tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft.

Der Geltungsbereich 1 des Bebauungsplans umfasst die Teilbereiche A und B, die sich zwischen den Ortsteilen Schmiedewalde, Seeligstadt, Lampersdorf und Lotzen und der Bundesautobahn BAB 4 befinden. Er umfasst eine Fläche von insgesamt ca. 111 ha, wovon auf Teilbereich A ca. 99 ha und auf Teilbereich B ca. 12 ha entfallen.

Teilbereich A wird im Wesentlichen wie folgt begrenzt: Im Norden durch den Rad- und Wanderweg Baeyerhöhe, im Westen durch den Alten Viehweg, im Süden durch landwirtschaftliche Nutzflächen der Gemarkung Lampersdorf und im Osten durch landwirtschaftliche Nutzflächen der Gemarkung Lampersdorf.

Teilbereich B wird wie folgt begrenzt: Im Norden durch die Birkenhainer Straße (K 8038) und die südlich der Straße vorhandene Baumreihe (Kompensationsmaßnahme für Straßenbauvorhaben), im Westen durch landwirtschaftliche Nutzflächen der Gemarkung Schmiedewalde, im Süden durch die Bundesautobahn BAB 4, im Südosten durch landwirtschaftliche Nutzflächen der Gemarkung Limbach (Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge) und im Osten durch landwirtschaftliche Nutzflächen der Gemarkung Schmiedewalde.

In den Geltungsbereichen 2 bis 5 wurden in den nachfolgend benannten Bereichen Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft festgesetzt:

Geltungsbereich 2: Flurstück 33/3 sowie Teile der Flurstücke 21/7 und 22/2 jeweils der Gemarkung Wildberg,

Geltungsbereich 3: Flurstück 119d der Gemarkung Constappel,

Geltungsbereich 4: Flurstück 249 der Gemarkung Lotzen,

Geltungsbereich 5: Flurstück 21/8 sowie Teile der Flurstücke 26 und 26a jeweils der Gemarkung Röhrsdorf.

Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans ist in dem nachfolgenden Übersichtsplan gekennzeichnet. Rechtsverbindlich ist jedoch nicht der Übersichtsplan, sondern allein die zeichnerische Festsetzung im Bebauungsplan.

Jedermann kann den Bebauungsplan „Windenergienutzung WI02 Baeyerhöhe“ der Gemeinde Klipphausen mit der Begründung, dem  Umweltbericht und der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Abs. 1 BauGB im Bauamt der Gemeinde Klipphausen, Talstraße 3, 01665 Klipphausen während der Dienststunden einsehen und erhält dort auf Verlangen über den Inhalt Auskunft:

Montag                       9.00 - 12.00 Uhr und 13.00 - 15.30 Uhr

Dienstag                     9.00 - 12.00 Uhr und 13.00 - 18.00 Uhr

Donnerstag                 9.00 - 12.00 Uhr und 13.00 - 16.00 Uhr

Freitag                        9.00 - 12.00 Uhr

Gemäß § 10a Abs. 2 BauGB wird der in Kraft getretene Bebauungsplan „Windenergienutzung WI02 Baeyerhöhe“ der Gemeinde Klipphausen mit der Begründung, dem Umweltbericht und der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Abs. 1 BauGB ergänzend in das Internet eingestellt (www.klipphausen.de) sowie über das zentrale Internetportal des Freistaates Sachsen (www.bauleitplanung.sachsen.de) zugänglich gemacht.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen. Unbeachtlich werden demnach

(1)   eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

(2)   eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und

(3)   nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Zudem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB sowie des § 44 Abs. 4 BauGB hingewiesen. Demnach kann der Entschädigungsberechtigte Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in § 44 Abs. 3 Satz 1 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

Weiter wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gemäß § 4 Abs. 4 Satz 1 Sächsische Gemeindeordnung (SächsGemO) ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn

1.    die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,

2.    Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

3.    der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,

4.    vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist

a)    die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder

b)    die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 oder 4 SächsGemO geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Schließlich wird darauf hingewiesen, dass die Satzung über die Veränderungssperre für Teile des Geltungsbereichs des sich in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans „Windenergienutzung WI02 Baeyerhöhe (2. Verlängerung)“ der Gemeinde Klipphausen vom 23. März 2023, öffentlich bekannt gemacht im Amtsblatt der Gemeinde Klipphausen vom 2. Mai 2023, zuletzt geändert durch Satzung der Gemeinde Klipphausen vom 13. Februar 2024, öffentlich bekannt gemacht im Amtsblatt der Gemeinde Klipphausen vom 1. März 2024, gemäß § 17 Abs. 5 BauGB mit Inkrafttreten des Bebauungsplans „Windenergienutzung WI02 Baeyerhöhe“ der Gemeinde Klipphausen kraft Gesetzes außer Kraft tritt.

Klipphausen, den 17.04.2024                                               

Mirko Knöfel

Bürgermeister

Kontaktperson

Frau Roick

Gegenstände

Übersicht
  • Dokumente

Informationen

Übersicht
zum Seitenanfang
Anmelden

Anmelden

Anmelden

Datenschutzeinstellungen

Es werden für den Betrieb der Seite technisch notwendige Cookies gesetzt. Darüber hinaus können Sie Inhalte von Drittanbietern erlauben. Ein Widerruf ist jederzeit möglich.
Weitere Informationen finden Sie unter Datenschutzerklärung und Impressum.